Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 24 Seiten

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Bst. e: Die Nachweise über die zum Bau und Betrieb erforderlichen Rechte stellen sicher, dass die Verwaltung nur dort tätig zu werden braucht, wo hinterher auch tatsächlich gebaut werden darf.

Bst. f: Bei den zur Beurteilung der übrigen massgebenden Vorschriften erforderlichen Unterlagen handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Es geht um nicht sicherheitstechnisch begründete Vorschriften wie solche des Natur- und Heimatschutzes oder kantonale beziehungsweise kommunale Bauvorschriften.

Aber auch die Markierung eines Seils als Luftfahrthindernis gehört hierzu.

Abs. 5: Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft, so teilt des BAV dem Gesuchsteller mit, welche Unterlagen fehlen oder welche Mängel bestehen und gibt dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Ergänzung der Unterlagen. Nutzt der Gesuchsteller die Möglichkeit zur Ergänzung der Unterlagen nicht, so kann die Behörde gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren entscheiden, nicht auf das Gesuch einzutreten.

Art. 12 Sicherheitsbericht

Durch die Einhaltung der technischen Normen kann gezeigt werden, dass eine Seilbahn den Vorschriften entspricht.

Durch die Liste aller sicherheitsrelevanten Bestandteile der Seilbahn wird der Gesuchsteller veranlasst zu prüfen, bei welchen Teilen der Ausfall oder die Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gefährden kann.

Art. 13 Aussteckung

Zu den Kunstbauten gehören auch Stützmauern.

Art. 14 Publikationskosten

Bislang Artikel 7 VPVE (SR 742.142.1).

Art. 15 Behandlungsfristen

"In der Regel" bedeutet, dass es sich um Ersatzanlagen handelt, bei welchen sich keine grösseren Verzögerungen durch ein Differenzbereinigungsverfahren ergeben. Die Frist beginnt mit dem vollständig eingereichten Gesuch und nur unter der Voraussetzung, dass an dem Gesuch keine nachträglichen Änderungen vorgenommen werden (müssen).

Art. 16 Beurteilung der Unterlagen durch das BAV

Bst. a: Die Tätigkeit des BAV, welche die Sicherheitsaspekte betrifft, wird abschliessend in Anhang 2 festgelegt.

Bst. b: Es prüft darüber hinaus die Einhaltung aller anderen Vorschriften, also der Vorschriften, die nicht der Sicherheit dienen (vgl. Art. 11 Bst. b - g).

Art. 18 Baubeginn

Entsprechend der Regelung in Artikel 6 Absatz 3 VPVE (SR 742.142.1) kann unter bestimmten Voraussetzungen der Baubeginn vor Rechtskraft der Verfügung gestattet werden. Insbesondere dürfen keine unerledigten Einsprachen vorliegen und mit dem Baubeginn keine irreversiblen Veränderungen verbunden sein.