Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 24 Seiten
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Art. 10 Statistik und Bekanntgabe von Daten
Es werden dieselben Daten erhoben wie bisher. Die Betriebsleistung (Kapazität) und Verkehrsleistung (Anzahl Passagiere) können publiziert werden.
2. Kapitel: Bau und Änderung von Seilbahnen mit Bundeskonzession
Das zweite Kapitel gilt nur für Seilbahnen mit Bundeskonzession.
Bezüglich der Unterlagen zum Nachweis der Sicherheit und der Prüfung dieser Unterlagen gelten die Anhänge 1 und 2 aufgrund der Regelung in Artikel 4 Absatz 2 auch für kantonal bewilligte Anlagen, sofern die Kantone nichts Abweichendes bestimmen.
Selbstverständlich haben die Kantone die Möglichkeit, auch die übrigen Bestimmungen des 2. Kapitels auf kantonale Anlagen anzuwenden, indem sie in entsprechendem kantonalem oder interkantonalem Recht (Konkordat) darauf verweisen.
1. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn die in Artikel 9 Absatz 3 Seilbahngesetz genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
Art. 11 Gesuch
Es sind die zur Erteilung der Plangenehmigung gemäss Artikel 9 Seilbahngesetz erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Bst. a: Anhang 1 enthält alle zur Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen.
Mit dem Sicherheitsbericht sollen die geplanten Schritte aufgezeigt werden, um schliesslich den für die Erteilung der Betriebsbewilligung erforderlichen Sicherheitsnachweis führen zu können. Die Seilrechnung ist bereits mit dem Plangenehmigungsgesuch einzureichen, da hier Veränderungen grosse Auswirkungen auf die Planung der gesamten Anlage hätten.
Bst. b: Im Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ausdrücklich verankert. Dadurch ist beispielsweise sichergestellt, dass keine Anlage rollstuhlgerecht ausgestaltet werden muss, bei der von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass diese jemals durch einen Rollstuhlfahrer erreicht werden könnte.
Für bestehende Anlagen werden die Bestimmungen des BehiG erst mit Ablauf der Anpassungsfristen verbindlich. Kommunikationssysteme und Billettausgabe müssen ab dem 1. Januar 2014, bestehende Bauten und Anlagen ab dem 1. Januar 2024 den Bestimmungen des BehiG entsprechen. Die einschlägigen Bestimmungen sind elektronisch verfügbar unter:
http://www.bav.admin.ch/mobile/01244/index.html?lang=de
Bst. c: Wann eine Änderung wesentlich ist, wird in Artikel 2 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPV, SR 814.011) geregelt, weshalb dieser Begriff im Rahmen der Seilbahnverordnung nicht definiert werden kann.
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Bst. d: Ausweislich der Botschaft zum Seilbahngesetz werden die konzessionspolitischen Ziele und Grundsätze, welche im Landschaftskonzept Schweiz enthalten sind, im Rahmen eines Konzeptes Seilbahnen mit Massnahmen konkretisiert werden. Sobald dieses Konzept erarbeitet und vom Bundesrat verabschiedet sein wird, wird auch nachzuweisen sein, dass ein neues Projekt mit den Vorgaben des Konzeptes übereinstimmt.