Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 24 Seiten

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chen, aus welcher der Umfang des Eigenkapitals und des Fremdkapitals am Gesamtkapital hervorgehen.

Art. 20b Dauer

Es wird klargestellt, dass Konzessionen für Seilbahnen in der Regel für 25 Jahre erteilt und erneuert werden. Dies entspricht der in Artikel 6 Absatz 3 PBG geregelten Höchstdauer.

Anders als die Formulierung von Art. 15 Abs. 4 VPB vermuten lässt, ist eine Abweichung von der Regeldauer nicht nur möglich, wenn ein entsprechendes Gesuch vorliegt, sondern auch dann, wenn absehbar ist, dass die Konzessionsvoraussetzungen für weniger als 25 Jahre erfüllt sein werden.

Art. 21 Erneuerung

Die Konzession wird im Regelfall gemeinsam mit der Plangenehmigung und auf 25 Jahre befristet erteilt. Die Betriebsbewilligungen werden in der Regel bis zum Ablauf der Konzession erteilt. Hierdurch kann erreicht werden, dass Konzession und Betriebsbewilligung gemeinsam erneuert werden.

Anlässlich des Entscheids über die Erneuerung der Konzession muss beurteilt werden, ob dem Gesuchsteller für weitere 25 Jahre das Recht zum Betrieb der Seilbahn zugesprochen werden soll. Die Erteilung der Konzession hat nämlich zur Folge, dass die Konzession während ihrer Gültigkeitsdauer nur gegen Entschädigung widerrufen werden könnte. Dementsprechend ist die Erneuerung der Konzession der einzige Zeitpunkt, an dem das Interesse des Betreibers und die öffentlichen Interessen für und wider den Betrieb der Seilbahn umfassend gegeneinander abgewogen werden können.

Bei dem Entscheid über die Erneuerung der Konzession für eine Seilbahn soll der ursprüngliche Konzessionsentscheid dann nicht in Frage gestellt werden, wenn sich weder die Seilbahn noch ihre Umgebung seit der erstmaligen Erteilung verändert haben.

Hat sich die Seilbahn oder ihre Umgebung aber seither verändert, so sind die Veränderungen daraufhin zu überprüfen, ob sie Einfluss auf die Erneuerung der Konzession haben können.

Veränderungen der Umgebung der Seilbahn können nicht nur tatsächlicher Natur sein (z.B. heranrückende Wohnbebauung), sondern auch rechtlicher Natur (z.B. wenn die Umgebung einer Seilbahnstation neu als Wohngebiet eingezont wurde).

Bei der Erneuerung der Konzession erfolgt anders als bei der erstmaligen Erteilung keine erneute Wirtschaftlichkeitsprüfung. Denn die Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgt ausschliesslich im öffentlichen Interesse. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass keine Bahnen errichtet werden, die schon bald aus wirtschaftlichen Gründen den Betrieb einstellen müssen und dann nur noch einen unnötigen Eingriff in die Natur darstellen.

Anlässlich der Erneuerung der Konzession würde eine solche Wirtschaftlichkeitsprüfung ins Leere gehen, da die Bahn ja schon besteht und damit der Eingriff in die Natur nicht mehr verhindert werden kann.

Eine Wirtschaftlichkeitsbeurteilung aus unternehmerischer Sicht ist allein Aufgabe des Gesuchstellers.

Und soweit ein Mindestmass an Wirtschaftlichkeit oder der anderweitige Nachweis genügender Mittel zur Aufrechterhaltung des sicheren Betriebs erforderlich ist, ist dies Gegenstand der Sicherheitsüberwachung des Betriebs der Seilbahn und deshalb nicht (nur) alle 25 Jahre anlässlich der Konzessionserneuerung zu überprüfen.

Art. 22 Änderung

Durch die Regelung in Absatz 3 wird erreicht, dass geringfügige Kapazitätserhöhungen keine neuerliche konzessionsrechtliche Beurteilung nach sich ziehen. Die Kapazitätserhöhung wird dann im Rahmen der Änderung der Betriebsbewilligung unter Sicherheitsaspekten beurteilt. Bezugsgrösse ist die