Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 24 Seiten

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Obwohl man die Einhaltung der Umweltschutzgesetzgebung auch im Rahmen der Betriebskontrollen überprüfen könnte, soll mit der Einführung des Begriffs "Umweltkontrollen" besser erkennbar gemacht werden, wann eine Kontrolle ausschliesslich der Einhaltung der sicherheitsrelevanten Vorschriften dient und wann der Einhaltung von Umweltschutzbestimmungen. Natürlich kommt auch die Durchführung kombinierter Betriebs- und Umweltkontrollen in Betracht.

Audits sollen primär der Überprüfung der Sicherheitsorganisation grösserer Unternehmen dienen.

"In begründeten Fällen" bedeutet, dass die Behörde nur dann zusätzliche Nachweise und Gutachten verlangen kann, wenn sie aufzeigen kann, weshalb die ohnehin aufgrund der SebV erforderlichen Nachweise und Gutachten nicht genügen, beispielsweise weil sich aufgrund eines Ereignisses neue Erkenntnisse ergeben haben, die in den vorhandenen Unterlagen noch nicht berücksichtigt sind.

Abs. 3: Grundsätzlich wird im Rahmen der Erteilung der Betriebsbewilligung die Vorschriftskonformität von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Teilsystemen nicht von der Behörde, sondern von einer Konformitätsbewertungsstelle oder von einem Sachverständigen geprüft und bescheinigt. Liegen aber der Behörde entsprechende Anhaltspunkte vor, dass das Bauteil den Vorschriften gleichwohl nicht entspricht, muss die Aufsichtsbehörde auch hier tätig werden können.

Abs. 4: Es handelt sich um die Fachbehörden des Bundes (BAFU) sowie um die jeweiligen Fachbehörden des betroffenen Kantons.

Art. 60 Massnahmen

Artikel 60 konkretisiert Artikel 23 Absatz 3 SebG.

Abs. 1: Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen gefährden kann, können sich etwa daraus ergeben, dass die Seilbahn nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht ordnungsgemäss instandgehalten wird. Natürlich können sich konkrete Anhaltspunkte auch aus neuen Erkenntnissen ergeben, noch bevor diese Niederschlag in neuen anerkannten Regeln der Technik gefunden haben.

Nicht nur aus dem technischen Zustand der Anlage können sich Gefahren für die Sicherheit ergeben. Wird die technisch einwandfreie Seilbahn nicht sicher betrieben, beispielsweise im Widerspruch zu Art. 46 Abs. 2 ohne technischen Leiter, muss die Aufsichtsbehörde ebenfalls berechtigt sein, die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Da der Aufsichtsbehörde weder die Rolle des Erstellers noch des Betreibers der Anlage zukommt,

sollte sie nach Möglichkeit vermeiden, vorzugeben, wie ein Sicherheitsrisiko zu beheben ist. Vielmehr sollte sie vom Seilbahnunternehmen verlangen, dass es selbst die geeigneten Massnahmen wählt und vorschlägt. (Der Betreiber wird hierzu in der Regel externe Fachkunde beiziehen müssen.)

Selbstverständlich kann es sich auch um ein Massnahmenbündel handeln.

Abs. 2: Sind die vorgeschlagenen Massnahmen nicht ausreichend, weist die Aufsichtsbehörde darauf hin und verlangt die Unterbreitung weitergehender Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann dann davon absehen, von dem Seilbahnunternehmen die Unterbreitung von Massnahmen zu verlangen, wenn nur eine einzige Massnahme in Betracht kommt.

Abs. 3: Ein milderes Mittel gegenüber dem Widerruf der Betriebsbewilligung stellt ihre Suspendierung dar. Die Suspendierung der Betriebsbewilligung wird ausgesprochen, wenn der Bewilligungsinhaber zwar die Sicherheit nicht sofort wiederherstellen kann, aber im Rahmen der Anhörung glaubhaft macht, dass die Widerrufsgründe nur vorübergehender Natur sind und die Sicherheit der Anlage und ihres Betriebs in nützlicher Frist wiederhergestellt werden wird.

Abs. 4: Die Pflicht, andere Aufsichtsbehörden zu informieren, besteht natürlich nur dann, wenn Bauteile desselben Typs auch im Zuständigkeitsbereich anderer Aufsichtsbehörden vorhanden sein können. Dies wäre beispielsweise bei Rohrstützen denkbar.

Abs. 5: Die Aufsichtsbehörden können eine Datenbank über die getroffenen Massnahmen und deren Gründe führen. Die Datenbank würde der Gewährleistung der rechtsgleichen Behandlung der Seil-