Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 24 Seiten
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bahnunternehmen und der Koordination der Aufsichtsbehörden dienen. Gleichzeitig könnte sie zur Information von Seilbahnunternehmen und Herstellern dienen.
Art. 61 Marktüberwachung
Diese Bestimmung dient der Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 5, 8 und aus Artikel 14 Absätze 3 und 4 der EG-Seilbahnrichtlinie.
Die Information der Mitgliedstaaten und der EG-Kommission wird durch Artikel 12 des Konformitätsbewertungsabkommens sichergestellt werden.