Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 24 Seiten
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2. Abschnitt: Gebühren
Art. 62
Für kantonal bewilligte Seilbahnen richten sich die Gebühren der Betriebsinhaber und Beiträge der Kantone nach Artikel 13 des Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte.
5. Kapitel: Konformitätsbewertungsstelle, Konformitätsbewertungsverfahren und Sachverständige
Die Bezeichnung, die Anerkennung und die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in den Anhang 1 des Konformitätsbewertungsabkommens (MRA, SR 0.946.526.81) richtet sich nach dem 3. Kapitel der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung (AkkBV, SR 946.512) sowie nach Artikel 11 MRA.
Die Aufsicht über die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen richtet sich nach den Artikeln 19 bis 21 AkkBV, diejenige über die bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen nach den Artikeln 32 und 33 AkkBV.
Die fachliche Kompetenz ausländischer Konformitätsbewertungsstellen kann in Ausnahmefällen gemäss Artikel 8 MRA angefochten werden.
Für akkreditierte und bezeichnete Konformitätsbewertungsstellen ergibt sich hieraus eine doppelte Aufsichtszuständigkeit von Schweizerischer Akkreditierungsstelle (SAS) und Bezeichnungsbehörde (BAV) in Absprache mit der SAS, weshalb in der Praxis eine entsprechende Koordination der Tätigkeiten erforderlich sein wird.
1. Abschnitt: Konformitätsbewertungsstellen
Art. 63 Anforderungen
Ausländische Konformitätsbewertungsstellen (benannte Stellen) müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung nach den Vorgaben ihres Landes verfügen.
Die Schweiz wird diese Versicherungen akzeptieren, vorausgesetzt sie sind nicht nur in den Mitgliedstaaten der EU, sondern auch in der Schweiz gültig.
3. Abschnitt: Sachverständige
Art. 68a Juristische Personen
Juristische Personen können selbst keine Fachkenntnisse haben, aber natürlich Sachverständige beschäftigen und gestützt auf die Fachkompetenz der natürlichen Personen als Sachverständige tätig sein.
Art. 68c Haftung und Versicherung
Es liegt am Auftraggeber, mit dem Sachverständigen den Umfang der Haftung und der Haftpflichtversicherung zu vereinbaren. Dementsprechend prüft das BAV nicht mehr, ob der Sachverständige über eine genügende Haftpflichtversicherung verfügt.