Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 24 Seiten
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c. Transport gefährlicher Güter;
d. andere Art der Förderung (z.B. Talförderung);
e. andere Art des Betriebes (z.B. unbegleiteter Betrieb);
f. Spezialtransporte (z.B. Beförderung von Schlitten, Trottinetts oder Mountainbikes ausserhalb
des Fahrzeugs);
g. Mischbetrieb (z.B. Schneesportler und Fussgänger).
Abs. 2: Ob die Durchführung eines Plangenehmigungs- oder Betriebsbewilligungsverfahrens erforderlich ist, richtet sich nach Absatz 3. Das BAV oder die zuständige kantonale Behörde prüft lediglich als Bewilligungsbehörde in erster Instanz, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 37 Ersatz von Bauteilen desselben Typs
Sicherheitsrelevante Bauteile der Seilbahn können Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder sicherheitsrelevante Bestandteile der Infrastruktur sein.
Wenn ein Bauteil durch ein baugleiches ersetzt wird, muss im Regelfall lediglich mit einer Konformitätserklärung nachgewiesen werden, dass auch das neue Bauteil entsprechend den Vorgaben der Konformitätsbescheinigung bzw. des Sachverständigenberichts hergestellt wurde. Wo allerdings die Konformitätsbescheinigung oder der Sachverständigenbericht, etwa aufgrund einer zeitlichen Befristung, für das neue Teil nicht mehr gültig ist, muss auch eine neue Konformitätsbescheinigung bzw. ein neuer Sachverständigenbericht abgegeben werden. Artikel 37 ist lex specialis gegenüber Artikel 36.
Natürlich muss auch belegt werden, dass es sich beim alten und beim neuen Teil um Bauteile desselben Typs handelt.
Der Artikel steht dem nicht entgegen, dass Seilbahnunternehmen, die über das notwendige Fachwissen verfügen und über die notwendigen Einrichtungen und Geräte, den Austausch von Bauteilen selbst vornehmen. Die erforderliche Konformitätserklärung werden sie mitsamt dem Bauteil vom Hersteller erhalten.
Vorbemerkung zu Art. 38: Erneuerung der Betriebsbewilligung:
Bislang war die Erneuerung der Betriebsbewilligung an dieselben Voraussetzungen geknüpft, wie die erstmalige Erteilung. Der Gesuchsteller musste also insbesondere mit einem aktualisierten Sicherheitsnachweis nachweisen, dass die Anlage noch sicher ist.
Neu wird aufgrund der Regelung in Artikel 17 Absatz 4 Satz 2 Seilbahngesetz (SebG) die Betriebsbewilligung, unter Vorbehalt der Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 18 SebG, gemeinsam mit der Konzession verlängert.
Die Bewilligungsbehörde muss sich also einerseits davon überzeugen können, dass der Bewilligungsinhaber seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und die Seilbahn so in Stand gehalten hat, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist (Art. 18 Satz 2 SebG). Gleichzeitig darf sie dabei aber nicht so weit gehen, und wie bisher einen aktualisierten Sicherheitsnachweis einschliesslich eines vollständigen Nachweises der Systemsicherheit verlangen.
Vielmehr hat der Bewilligungsinhaber im Rahmen der Instandhaltung nicht nur die Betriebs- sondern auch die Systemsicherheit zu gewährleisten. Er muss folglich entscheiden, wann für welche Anlagenteile welche Massnahmen zu treffen sind, um die Systemsicherheit zu gewährleisten (-> Art. 52 Planung der Instandhaltung und Erneuerung)
Art. 38 Erneuerung der Betriebsbewilligung