Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 24 Seiten

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Abs. 1: Die Bewilligungsbehörde hat die ihr vorliegenden Unterlagen auf konkrete Anhaltspunkte zu untersuchen, ob Verstösse gegen die Sorgfaltspflicht vorliegen und daher die Sicherheit des Betriebs nicht gewährleistet sein könnte.

Um sicherzustellen, dass die materielle Überwachung der Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Aufsicht über den Betrieb erfolgt, findet im Rahmen der Erneuerung der Betriebsbewilligung lediglich eine formelle Überprüfung der ohnehin vorhandenen Unterlagen statt.

Ist der Gesuchsteller formell seinen Meldepflichten gemäss Artikel 56 nachgekommen und hat er allfällig vorhandene Auflagen aus der Aufsicht über den Betrieb fristgerecht erfüllt, wird die Betriebsbewilligung ohne materielle Überprüfung der Unterlagen erneuert.

Abs. 2: Als Voraussetzung für die Erneuerung wird vom Gesetzgeber (neben der Erneuerung der Konzession) einzig die Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 18 SebG genannt. Selbstverständlich steht aber auch das Vorliegen eines Widerrufsgrundes der Erneuerung der Betriebsbewilligung entgegen.

Ergibt die risikoorientierte, formelle Überprüfung keine Erkenntnisse über Verstösse gegen die Sorgfaltspflicht bzw. über Sicherheitsrisiken, ist die Bewilligung ohne weitergehende Überprüfungen zu erneuern. Die Betriebsbewilligung ist natürlich auch dann zu erneuern, wenn die Überprüfung der konkreten Anhaltspunkte ergeben hat, dass kein Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht vorliegt oder wenn erkannte Verstösse so nachhaltig beseitigt sind, dass die Sicherheit wieder jederzeit gewährleistet ist.

Abs. 3: Die Betriebsbewilligung wird dann für eine kürzere Dauer als für 25 Jahre erteilt, wenn feststeht, dass die Lebensdauer der Anlage oder eines nicht ersetzbaren Bestandteils vorher überschritten sein wird.

2. Abschnitt: Betriebsorganisation

Art. 41 Allgemeine Anforderungen

Abs. 1: Die verantwortlichen Organe des Seilbahnunternehmens müssen den Betrieb und die Instandhaltung der Seilbahn so organisieren, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist. Dass sie die operative Verantwortung dem technischen Leiter übertragen können (Art. 46), ändert nichts an ihrer eigenen Verantwortung. Insbesondere müssen die verantwortlichen Organe den Betrieb und die Instandhaltung so organisieren und die Rahmenbedingungen für die operative Leitung des Betriebs und der Instandhaltung für die technische Leitung so gestalten, dass hieraus insgesamt ein sicherer Betrieb resultiert. Insbesondere müssen die Planung der Instandhaltung und die bereitgestellten finanziellen Mittel bei entsprechender operativer Umsetzung geeignet sein, einen sicheren Betrieb zu gewährleisten.

Art. 43 Einheitlichkeit der Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften

Weder BAV noch die technische Kontrollstelle des IKSS sehen heute eine Notwendigkeit, Vorgaben zum Zwecke der Einheitlichkeit der Betriebs- oder Instandhaltungsvorschriften zu machen. Daher kann die Bestimmung aufgehoben werden.

Art. 44 Bergungsorganisation

Der Begriff "rechtzeitig" verlangt eine möglichst rasche, in jedem Fall aber für die körperliche Unversehrtheit rechtzeitige Rettung. Wo ein ausreichender Kälteschutz vorhanden ist, kann eine Bergungszeit von bis zu drei Stunden zulässig sein, wohingegen es in anderen Fällen erforderlich sein kann, sämtliche Fahrgäste in weniger als zwei Stunden bergen zu können.