Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 24 Seiten

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Dem Seilbahnunternehmen steht es frei, eine Bergungsorganisation mit der Bergung und der Durchführung der jährlichen Übungen zu beauftragen. Dann muss es nachweisen, dass die Bergungsorganisation die Bergung rechtzeitig durchführen kann.

Abs. 2: Ob mehr als eine Übung pro Jahr durchzuführen ist, hängt davon ab, ob auch ohne die zusätzlichen Übungen für alle Anlagen und Betriebszustände einwandfreie Bergungsabläufe sichergestellt werden können, beispielsweise weil das Bergungspersonal über genügend Erfahrung aus den Vorjahren verfügt.

Art. 45 Personal

Absatz 4 wird nicht ersatzlos aufgehoben. Das Alkoholverbot ist nunmehr in Art. 47d geregelt. An die Stelle des Verbots der Einnahme sonstiger Substanzen, welche die sichere Ausübung des Dienstes beeinträchtigen könnten, tritt das Verbot, sicherheitsrelevante Tätigkeiten auszuüben, wenn die erforderliche Leistungsfähigkeit aufgrund von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder aus anderen Gründen nicht vorhanden ist (Art. 18a SebG i.V.m. Art. 81 EBG).

Art. 46 Technische Leitung

Abs. 1: Eine Notwendigkeit, mehr als einen technischen Leiter und einen Stellvertreter zu ernennen, kann sich insbesondere daraus ergeben, wenn anders die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (SR 822.21) nicht eingehalten werden können.

Abs. 2: Der technische Leiter trägt die operative Verantwortung. Daneben besteht die organisatorische und finanzielle Verantwortung der verantwortlichen Organe des Seilbahnunternehmens. Dabei kann jedes Seilbahnunternehmen selbst festlegen, wie weit die operativen Aufgaben und Verantwortlichkeiten des technischen Leiters gefasst sind. Die Übertragung von Aufgaben setzt jedoch jeweils voraus, dass dem Auftragnehmer hierfür auch die erforderlichen Mittel und Befugnisse eingeräumt werden. Sie entbindet auch nicht von der Verpflichtung zur Überwachung der ordnungsgemässen Erfüllung der übertragenen Aufgaben.

Art. 47 Anforderungen an die technische Leitung

Abs. 2: Die technischen Leiter und ihre Stellvertreter müssen nicht nur anlässlich ihrer Anerkennung über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, sondern diese auch aufrechterhalten. Eine Weiterbildung ist dann erforderlich, wenn sich Veränderungen in der technischen Entwicklung, des Rechts oder der Umwelt ergeben, die Einfluss auf einen sicheren und vorschriftskonformen Betrieb einer Seilbahn haben können.

Die Pflicht zur Weiterbildung der technischen Leiter und ihrer Stellvertreter wird in ihrem Umfang nicht festgelegt, da der Weiterbildungsbedarf massgeblich von der technischen Entwicklung und der Veränderung der anzuwendenden Vorschriften und Normen abhängt.

Abs. 3: Die Anerkennung als technischer Leiter soll unabhängig von einem bestimmten Seilbahnunternehmen erfolgen. Die Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde(n) muss also nicht wiederholt werden, wenn ein technischer Leiter dieselbe Tätigkeit für ein anderes Seilbahnunternehmen ausüben möchte.

Dies ändert aber nichts an der Notwendigkeit, dass ein Seilbahnunternehmen seinen technischen Leiter und dessen Stellvertreter ernennen und den zuständigen Aufsichtsbehörden melden muss (Art. 46 Abs. 1).