Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 24 Seiten

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Art. 3 Begriffe

Abs. 1: Sonderanlagen sind Seilbahnen im Geltungsbereich des Seilbahngesetzes. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Luftseilbahnen, Standseilbahnen oder Skiliften ähnlich sind. Da es sich um Seilbahnen handelt, die zwar vom Geltungsbereich des Seilbahngesetzes erfasst sind, nicht aber vom Geltungsbereich der Seilbahnrichtlinie, finden auf diese die grundlegenden Anforderungen nicht direkt Anwendung. Vielmehr kann das UVEK für diese grundlegende Anfordergen erlassen, Art. 5 Abs. 2 SebV. Solange dies nicht geschieht, gelten für Sonderanlagen die allgemeinen Regeln der Technik, Art. 5 Abs. 4 SebG.

Abs. 2: Kleinseilbahnen: Der Begriff umfasst neu auch Kleinstandseilbahnen. Das Kriterium von acht Personen je Fahrtrichtung gilt unabhängig davon, auf wie viele Transportvorrichtungen sich die Fahrgäste verteilen.

Abs. 3: Gewerbsmässig: Die Definition entspricht derjenigen in Artikel 3 Absatz 1 VPK. Auch Artikel 3 Absätze 2 und 3 VPK finden Anwendung. Sie müssen nicht wiederholt werden, weil sie lediglich Absatz 1 konkretisieren. Auch die unentgeltliche Personenbeförderung kann angeboten werden, um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, etwa wenn ein Ausflugslokal auf einem Berg die Seilbahnfahrten gratis anbietet, um Gäste anzuziehen. Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (SR 745.1).

Abs. 7: Zur Infrastruktur gehören auch Bauwerke zum Schutz der Seilbahn (Schutzbauwerke).

Abs. 8: Sicherheitsrelevante Tätigkeiten: Hier sind nur Tätigkeiten mit unmittelbarem Einfluss auf die Sicherheit des Betriebs aufgeführt. Deshalb sind hier beispielsweise keine Instandhaltungstätigkeiten aufgeführt. Das bedeutet aber nicht, dass Instandhaltungstätigkeiten im dienstunfähigen Zustand ausgeübt werden dürften. Vielmehr gelten hier beispielsweise die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit.

Vorbemerkung zu Art. 4 und 4a

Es sind zwei verschiedene Arten von kantonalen Bewilligungen zu unterscheiden:

1. Bau- und Betriebsbewilligungen:

Wer eine Seilbahn bauen will, die der Personenbeförderung dient, braucht eine kantonale Bau- und eine kantonale Betriebsbewilligung, wenn er keine Plangenehmigung und Betriebsbewilligung des BAV benötigt.

2. Personenbeförderungsbewilligungen:

Für bestimmte Formen der Personenbeförderung benötigt man eine kantonale Bewilligung zur Personenbeförderung. Nämlich in den Fällen, in denen man keine Bundeskonzession benötigt. Dies gilt aber nur für die Formen der Personenbeförderung, die nicht ganz vom Personenbeförderungsregal ausgenommen sind.

Gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Seilbahngesetzes benötigen bestimmte Seilbahnen eine kantonale Bewilligung für den Bau und Betrieb. Nämlich all diejenigen Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen, aber keine Konzession benötigen.

Gemäss Artikel 7 des Personenbeförderungsgesetzes benötigen Skilifte und Kleinseilbahnen ohne Erschliessungsfunktion (in regalrechtlicher Hinsicht) eine Bewilligung des Kantons. Zusätzlich gilt dies für grössere Seilbahnen, wenn sie in eine der in Art. 7 VPB genannten Kategorien fallen.

Es obliegt den Kantonen zu entscheiden, wann sie welche Aspekte prüfen und wie viele Bewilligungen sie insgesamt erteilen möchten. Es ist also insbesondere möglich, eine einzige kantonale Bewilligung zu erteilen, welche den Bau der Anlage erlaubt und gleichzeitig prüft, ob die regalrechtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 4a Abs. 2 SebV vorliegen.