Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 24 Seiten

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gen, die gemäss Artikel 8 VPB vom Personenbeförderungsregal ausgenommen sind, keine Bewilligung zur Personenbeförderung.

Abs. 2: Seilbahnen, die eine kantonale Bewilligung zu Personenbeförderung benötigen, dürfen keine öffentlichen Interessen des Bundes verletzen, insbesondere eidgenössisch konzessionierte Seilbahnen nicht wesentlich konkurrenzieren.

Die öffentlichen Interessen des Bundes finden ihren Niederschlag vor allem in der Bundesverfassung, den Gesetzen und Verordnungen, aber beispielsweise auch in Sachplänen und Konzepten.

Art. 4b Vorlagepflicht

In der Regel kann eine Nebenanlage dann Auswirkungen auf die Sicherheit des Baus oder des Betriebs einer Seilbahn haben, wenn es sich um eine Anlage auf, an oder in unmittelbarer Nähe einer Seilbahn handelt. Zu beachten sind insbesondere die Aspekte Lichtraum, Statik sowie elektromagnetische Einflüsse.

Art. 4c Gleichzeitige Errichtung

Als Nebenanlagen, die im Falle gleichzeitiger Errichtung und bei Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Baubewilligungsbehörde durch das BAV bewilligt werden können, kommen insbesondere Parkplätze, Beschneiungsanlagen, deren Zuleitungen, Pisten, Pistenausbauten, sowie Gastronomiebetriebe in mit der Seilbahnanlage nicht verbundenen Bauwerken in Betracht.

Art. 5 Grundlegende Anforderungen

Abs. 1: Die sogenannten "grundlegenden Anforderungen" der EG-Seilbahnrichtlinie treten für neue Seilbahnen an die Stelle der bislang in der Seilbahnverordnung enthaltenen Bauvorschriften.

Neben den grundlegenden Anforderungen muss die Seilbahn aber auch den übrigen massgebenden Vorschriften entsprechen, etwa den Bestimmungen der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes oder des Umweltschutzes. Dies ergibt sich aus Artikel 9 Absatz 3 des Seilbahngesetzes.

Abs. 2: Definiert das UVEK grundlegende Anforderungen an Sonderanlagen, muss es auch definieren, wie nachzuweisen ist, dass diese Anforderungen erfüllt werden. Hierzu gehört insbesondere auch festzulegen, inwieweit die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an Sonderanlagen durch Sachverständigenberichte nachzuweisen ist und welche Aufgaben den Konformitätsbewertungsstellen (benannte Stellen) zukommen.

Art. 6 Ergänzende Vorschriften des UVEK

Die EG-Seilbahnrichtlinie sieht lediglich für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme vor, dass deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen durch eine unabhängige benannte Stelle bescheinigt wird. Deshalb obliegt es den einzelnen Staaten, wie sie sicherstellen, dass auch die übrigen Teile der Seilbahn (die Infrastruktur) und das Zusammenspiel von Teilsystemen und Infrastruktur sicher funktionieren. Zu diesem Zweck kann das Departement in Konkretisierung der grundlegenden Anforderungen im Bereich von Infrastruktur und Gesamtsystem Vorschriften erlassen. Beispielsweise könnten die auch heute in der Schweiz gültigen Bodenabstände festgeschrieben werden um so zu verhindern,

dass Seilbahnen in der Schweiz künftig mit noch grösseren Bodenabständen gebaut werden.

Wo solche Bestimmungen ausschliesslich von den Kantonen anzuwenden wären, insbesondere bei Kleinseilbahnen und Skiliften, ist das Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS herzustellen.

Wo solche Bestimmungen teils vom Bund, teils von den Kantonen anzuwenden sind, muss versucht werden ein Einvernehmen herzustellen. Gelingt dies nicht, kann das Departement jedoch auch ohne