Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 24 Seiten
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entsprechendes Einvernehmen eine entsprechende Regelung erlassen (Beispiel: Bodenabstände für Umlaufbahnen).
Hinweis: Technische Normen
Das BAV hat gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Seilbahngesetz als technische Normen die harmonisierten Europäischen Normen zur EG-Seilbahnrichtlinie bezeichnet (BBl 2006 9778).
Art. 6a Abweichung von technischen Normen
Artikel 5 Absatz 3 Seilbahngesetz hält fest, dass derjenige, der eine Seilbahn in Betrieb nehmen will, die den technischen Normen nicht entspricht, nachweisen muss, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden. Hierzu muss er mittels einer Risikoanalyse nachweisen können, dass sich durch die Abweichung von der Norm das Risiko insgesamt nicht erhöht. Insgesamt bedeutet, dass bei der Risikobewertung auch diejenigen Kompensationsmassnahmen einbezogen werden dürfen, die das Risiko (Eintretenswahrscheinlichkeit x Schadensausmass) reduzieren.
Eine Seilbahn muss also zwar zwingend die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Sie muss aber hierzu nicht zwingend nach den vom BAV bezeichneten technischen Normen gebaut werden. Abweichungen von den Normen sind aber nur dann zulässig, wenn der Gesuchsteller nachweisen kann,
dass seine von den Normen abweichende Lösung mindestens ebenso sicher ist, wie der Bau einer normkonformen Lösung.
Art. 7 Erschliessung neuer Gebiete
Hier wird in Fortschreibung der zurückhaltenden Konzessionspolitik des Bundes sichergestellt, dass sich in umweltrechtlicher und umweltpolitischer Hinsicht keine Änderungen ergeben (Vgl. Botschaft
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vom 22. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung, Ziff. 1.4). Und zwar sowohl für eidgenössisch konzessionierte, als auch für kantonal bewilligte Seilbahnen. Bislang war die zurückhaltende Konzessionspolitik des Bundes verankert in Artikel 7 der Luftseilbahn-
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konzessionsverordnung , im Landschaftskonzept Schweiz, Politikbereich Sport, Freizeit und Tourismus und für kantonal bewilligte Anlagen in Artikel 17 der Verordnung über die Luftseilbahnen mit Per-
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sonenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte .
Art. 8 Seile
Das Departement erlässt Bestimmungen, um die Sicherheit der Seile während ihrer gesamten Verwendungsdauer zu gewährleisten.
Die heutige Seilverordnung nimmt auf die gültigen europäischen Normen Bezug. Die neuen Bestimmungen enthalten keine Regelungen, welche im Widerspruch zu den grundlegenden Anforderungen an neue Seile stehen. Die neue Seilverordnung (SR 743.011.11) ist am 1. April 2011 in Kraft getreten.
Wo die Betriebs- und Wartungsanleitung in Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen Vorgaben enthält, die die Sicherheit der Seile während ihrer gesamten Lebensdauer gewährleisten, werden diese den entsprechenden Bestimmungen der Seilverordnung vorgehen.
Abs. 2: Das BAV soll nicht mehr im Rahmen der Anerkennung von Seilprüfstellen prüfen, ob die Stelle eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von zehn Millionen Franken abgeschlossen hat. Vielmehr soll es ähnlich wie bei den Sachverständigen (vgl. dort Art. 68c) dem Auftraggeber überlassen bleiben, mit der Seilprüfstelle den Umfang der Haftung und der erforderlichen Haftpflichtversicherung zu regeln.
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BBl 2005, 895