Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 24 Seiten
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In der Regel fallen die Zuständigkeiten für die Bewilligung von Bau und Personenbeförderung zusammen und liegen entweder beim BAV oder beim Kanton.
Es gibt aber einen Spezialfall, in dem die Zuständigkeit zur Bewilligung von Bau und Betrieb und die Zuständigkeit zur Erteilung der regalrechtlichen Bewilligung auseinanderfallen. Es handelt sich um eine Kleinseilbahn mit Erschliessungsfunktion (sofern kein Fall nach Art. 7 VPB vorliegt). Eine solche benötigt für Bau und Betrieb eine kantonale Bewilligung (gemäss Art. 3 Abs. 2 SebG und 4 SebV) und unter dem regalrechtlichen Aspekt eine Konzession des BAV (Umkehrschluss aus Art. 7 PBG und Art. 4a SebV).
Art. 4 Kantonale Bewilligung für Bau und Betrieb
Abs. 1 Bst. a und b: Sämtliche Kleinseilbahnen und Skilifte (einschliesslich Skiliften mit niedriger Seilführung) benötigen eine kantonale Bewilligung für den Bau und Betrieb.
Abs. 1 Bst. c: Dies gilt auch für alle anderen Anlagen im Geltungsbereich des SebG, die keine eidgenössische Konzession benötigen.
Eine kantonale Bewilligung für Bau und Betrieb brauchen folglich alle Anlagen, die gemäss Artikel 7 PBG bzw. Art. 7 VPB eine kantonale Bewilligung zur Personenbeförderung benötigen oder gemäss Artikel 8 VPB vom Personenbeförderungsregal ausgenommen sind. Skilifte und Kleinseilbahnen benötigen immer eine kantonale Bewilligung für den Bau und Betrieb.
Abs. 2: Sofern die Kantone keine abweichenden Regeln erlassen (vgl. Abs. 4), sind ihnen zum Nachweis der Sicherheit der Seilbahn dieselben Unterlagen einzureichen, die beim Bau konzessionierter Seilbahnen erforderlich sind. Gleiches gilt für die von der Behörde vorzunehmenden Prüfungen.
Dies ist insbesondere deshalb folgerichtig, da für kantonal bewilligte Seilbahnen ja grundsätzlich dieselben technischen Anforderungen gelten, wie für eidgenössisch konzessionierte Anlagen (vgl. Art. 5).
Welche Unterlagen bezüglich der übrigen (nicht sicherheitstechnischen) Vorschriften einzureichen sind, richtet sich nach kantonalem Recht.
Abs. 4: Abweichende oder ergänzende Bestimmungen dürfen die Kantone nur dort erlassen, wo dem weder das Seilbahngesetz noch die Bestimmungen der EG-Seilbahnrichtlinie entgegenstehen.
So ist es insbesondere für die Kantone nicht möglich, abweichende sicherheitstechnische Anforderungen an die Seilbahnen im Geltungsbereich der EG-Seilbahnrichtlinie zu erlassen oder Hindernisse für das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen zu schaffen.
Hingegen könnten die Kantone in den Bereichen Instandhaltung, Betrieb, Verfahren, Bergung, Brandschutz, technische Leitung von der SebV abweichende oder die SebV ergänzende Bestimmungen erlassen.
Beispielsweise könnten sie vorsehen, dass Bergungsorganisationen behördlich anerkannt werden können. Oder dass für automatische Bahnen ein Wartungsvertrag abzuschliessen sei. Oder dass unter bestimmten Voraussetzungen kein stellvertretender technischer Leiter ernannt werden muss.
Ergänzende Bestimmungen der Kantone sind beispielsweise für die Gebührenerhebung und den Ersatz von Auslagen erforderlich.
Art. 4a Kantonale Bewilligung zur Personenbeförderung
Die Bestimmung entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 4 Absätze 2 und 3.
Abs. 1: Es wird allerdings präziser gesagt, welche Anlagen eine kantonale Bewilligung für die Personenbeförderung benötigen. Nämlich Skilifte, Kleinseilbahnen ohne Erschliessungsfunktion sowie die Anlagen, die gemäss Artikel 7 VPB eine kantonale Bewilligung benötigen. Dagegen benötigen Anla-