Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 24 Seiten

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Eine Einsprache gilt dann als erledigt, wenn sie als gegenstandslos oder als erfüllt abgeschrieben werden konnte.

Art. 19 Zwischen- und Teilverfügungen

Gedacht ist an umwelt-, konzessions-, oder enteignungsrechtliche Aspekte. Der Gesuchsteller kann beantragen, solche Aspekte vorab klären zu lassen, wenn er befürchtet, dass das Projekt an einem dieser Aspekte scheitern könnte und der gesamte Planungsaufwand dann vergebens wäre. Die Behörde gibt einem solchen Gesuch statt, wenn damit für sie kein unverhältnismässiger Mehraufwand verbunden ist.

2. Abschnitt: Konzession

Dieser Abschnitt konkretisiert die konzessionsrechtlichen Regelungen des PBG für Seilbahnen. Die Regelungen gehen den Regelungen des 2. Abschnitts des 2. Kapitels der VPB (SR 745.11) vor.

Art. 19a Voraussetzungen der Erteilung

Die wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession sind in Art. 9 PBG geregelt. Art. 11 PBG enthält gegenüber Art. 9 PBG keine ergänzenden Anforderungen, sondern verschiedene Konkretisierungen. Da Art. 11 PBG weder eine Ergänzung noch eine vollständige Konkretisierung von Art. 9 PBG darstellt, sollte er bei nächster Gelegenheit aufgehoben werden. Dagegen enthält Art. 11 VPB in Abs. 1 Bst. c und d zwei Regelungen, die Art. 9 PBG ergänzen. Diese Ergänzungen sind auf Verordnungsstufe zulässig, da gemäss Art. 6 PBG kein Anspruch auf Erteilung einer Konzession besteht, wenn die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind.

Art. 19a enthält alle auf Seilbahnen anwendbaren Ergänzungen und Präzisierungen zu Art. 9 PBG.

Abs. 1 stellt klar, dass die Lektüre von Art. 9 PBG genügt und eine ergänzende Lektüre von Art. 11 PBG nicht erforderlich ist.

Abs. 2: Es genügt nicht, alle für die Benützung der Verkehrswege erforderlichen Bewilligungen zu haben. Es können auch Rechte erforderlich sein, die nicht über Bewilligungen erlangt werden, z.B. Wegerechte. Insofern präzisiert dieser Absatz die Formulierung in Art. 9 Abs. 1 PBG. Die Formulierung entspricht Art. 11 Abs. 1 Bst. c VPB.

Abs. 3 Bst. a: Entspricht inhaltlich Art. 11 Bst. a und b PBG.

Abs. 3 Bst. b: Entspricht inhaltlich Art. 11 Bst. d und f PBG.

Abs. 3 Bst. c: Entspricht inhaltlich Art. 11 Bst. e PBG.

Abs. 4: Entspricht inhaltlich Art. 11 Abs. 1 Bst. d VPB. Zwar prüft das BAV bei Erteilung der Konzession nicht die Zuverlässigkeit des Konzessionärs. Stellt sich aber heraus, dass der Konzessionär wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst, so stellt dies die Verletzung einer Konzessionsvoraussetzung dar, so dass die Konzession entschädigungslos entzogen werden kann.

Art. 20 Gesuch

Die Konzession wird gemäss Artikel 9 Absatz 2 Seilbahngesetz gleichzeitig mit der Plangenehmigung erteilt. Dementsprechend muss mit dem Plangenehmigungsgesuch auch ein Konzessionsgesuch eingereicht werden, welches erlaubt zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession gemäss Artikel 9 des Personenbeförderungsgesetzes sowie gemäss Artikel 19a der Seilbahnverordnung erfüllt sind.

Wird ausnahmsweise eine neue Konzession nicht einer bestehenden Gesellschaft erteilt und liegen deshalb noch keine Geschäftsberichte vor, ist anstelle dieser Berichte u.a. eine Planbilanz einzurei-