Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 24 Seiten

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Wird eine Anlage nicht umgebaut, sondern lediglich eine betriebliche Änderung vorgenommen, so ist eine neue Betriebsbewilligung und damit ein ergänzter Sicherheitsnachweis nur dann erforderlich,

wenn die Änderung nicht von der bestehenden Betriebsbewilligung abgedeckt ist, und die Bewilligungsbehörde die Änderung als wesentlich beurteilt (vgl. Art. 36a), weil die Änderung Einfluss auf den sicheren Betrieb der Seilbahn haben kann.

Art. 29 Sachverständigenberichte

Der von einem Sachverständigen erstellte Bericht muss ebenso wie die von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Konformitätsbescheinigung eine Aussage darüber treffen, ob das Bauteil den einschlägigen Vorschriften, nämlich den grundlegenden Anforderungen, entspricht.

Die Sachverständigenberichte wurden bis zum Inkrafttreten des Seilbahngesetzes als Prüfberichte und werden im Seilbahngesetz als Sicherheitsgutachten bezeichnet.

Artikel 29 enthält eine Aufzählung der Sachverständigenberichte, die für die Erteilung der Betriebsbewilligung regelmässig einzureichen sind. (Die Unterlagen die für die Erteilung der Plangenehmigung einzureichen sind, sind in Anhang 1 geregelt.)

Bei Bedarf kann das BAV gemäss Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 SebG auch weitere Sachverständigenberichte verlangen. Dies wäre beispielsweise denkbar, wenn eine neue, nicht hinreichend erprobte Software bei der Seilrechnung zur Anwendung kommen würde.

Abs. 1 Bst. a: Der Sachverständige hat bei der Prüfung von Nutzungsvereinbarung und Projektbasis auch zu prüfen, ob Nutzungsvereinbarung und Projektbasis den Erkenntnissen aus den übrigen für den Bau der Seilbahn relevanten Unterlagen Rechnung tragen, insbesondere den Erkenntnissen aus den Umweltgutachten. Denkbar ist auch, dass sich aus der Sicherheitsanalyse Erkenntnisse ergeben.

Es geht also nicht darum, Vorgaben für den Inhalt von Nutzungsvereinbarung oder Projektbasis zu machen, sondern darum, sicherzustellen, dass der Sachverständige bei der Prüfung dieser Dokumente die Erkenntnisse aus den Gutachten zu den Umwelteinflüssen berücksichtigt.

Da das BAV im Rahmen der Plangenehmigung dies nicht systematisch und umfassend prüfen kann, obliegt es dem Gesuchsteller, spätestens im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens mit einem Sachverständigenbericht nachzuweisen. Im Interesse des Gesuchstellers sollte das Gutachten allerdings schon im Rahmen des Plangenehmigungsgesuchs vorliegen, um rechtzeitig vor der Realisierung allfällige Defizite der Anlage erkennen und vermeiden zu können.

Abs. 1a stellt klar, dass bei Umbauten und Änderungen natürlich nur der neue Teil der Anlage angesehen werden muss und der bestehende Teil nur insoweit, als die Änderungen auf diesen Einfluss haben können.

Abs. 2 wurde nicht ersatzlos aufgehoben sondern durch Art. 68b ersetzt.

Art. 30 Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung und der Betriebstauglichkeit

Abs. 1: Es genügt nicht, dass eine Anlage vorschriftskonform und entsprechend der Plangenehmigungsverfügung ausgeführt wird, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Insbesondere müssen auch die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb gegeben sein, wozu eine geeignete Betriebsorganisation und entsprechende, vollständige Betriebs- und Instandhaltungsvorgaben gehören.

Abs. 2: Erklärt der Gesuchsteller entsprechend seiner Sorgfaltspflicht (Art. 18 SebG), dass die Seilbahn als Ganze vorschriftskonform ausgeführt wurde und sicher betrieben werden kann, kann er dieser Erklärung entsprechende Erklärungen der Ersteller beilegen und sich auf diese abstützen.

Er muss dies aber nicht und könnte eine entsprechende Erklärung auch in Eigenverantwortung abgeben.

Sofern - wie es regelmässig der Fall ist - mehr als ein Ersteller am Bau der Anlage beteiligt ist, betreffen die Erklärungen der Ersteller nämlich jeweils nur ihren Teil und die von ihnen erkannten Schnitt-