Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 24 Seiten

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Art. 73 Periodische Prüfungen

Den Prüfungen sind grundsätzlich die bei der Erteilung der Betriebsbewilligung geltenden Bestimmungen zu Grunde zu legen. Dies gilt sowohl für die materiellen Bestimmungen als auch für verfahrensrechtliche Vorgaben an die Durchführung der Prüfverfahren. Nur dann, wenn sich einzelne zum Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung geltende Bestimmungen in der Zwischenzeit als nicht sicher genug erwiesen haben und deshalb heute nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, sind insoweit den Prüfungen die heute anerkannten Regeln der Technik zu Grunde zu legen.

Die Erwähnung von Ziffer 104 stellt klar, dass Abweichungen von Vorgaben der "farbigen Büchlein" bezüglich periodischer Prüfungen möglich sind, sofern der Gesuchsteller die Sicherheit der abweichenden Vorgaben nachweisen kann.

Anhang 1

Abs. 1 Ziff. 7: Die Seilrechnung im Sinne dieser Verordnung beinhaltet als wesentliche Elemente die Längenschnittsberechnung, wie sie in der Norm SN EN 12930 definiert ist, sowie die Seilberechnung.

Abs. 1 Ziff. 8: Bei diesen Gutachten geht es um die Auswirkungen der Umwelt auf die Seilbahn. Die Auswirkungen der Seilbahn auf die Umwelt sind nicht Gegenstand der hier geforderten Gutachten, sondern Gegenstand des gemäss Artikel 11 Absatz 1 Bst. c geforderten Umweltverträglichkeitsberichts.

Abs. 2 Ziff. 3: Der Seilbahnverordnung liegt das Prinzip zugrunde, dass der Gesuchsteller den Sicherheitsnachweis zu erbringen hat. Zum Nachweis der Sicherheit gehört die Überprüfung der wichtigsten für die Sicherheit relevanten Aspekte durch ein zweites Augenpaar. Dieses Vieraugenprinzip ist bereits heute für alle sicherheitsrelevanten Bauteile und ihre Schnittstellen und damit fast durchgängig für die gesamte Seilbahnanlage verankert.

Allerdings fehlt bislang eine systematische Überprüfung der Seilrechnung durch eine unabhängige Stelle. Eine solch systematische Überprüfung dieser grundlegenden Berechnung der Seilbahn ist allerdings erforderlich. Denn das BAV hat in den letzten Jahren im Rahmen seiner risikoorientierten Überprüfung der Seilrechnung auch sicherheitsrelevante Fehler festgestellt. Fehler in der Seilrechnung können ebenso gravierende Auswirkungen auf die Sicherheit einer Seilbahn haben, wie ein fehlerhaft konstruiertes Sicherheitsbauteil.

Der Sicherheitsnachweis muss folglich durch eine unabhängige Überprüfung der Seilrechnung ergänzt werden, damit er seine Funktion erfüllen und gewährleisten kann, dass nur sichere Seilbahnen realisiert werden, die auf einer korrekten Seilrechnung basieren.

Anhang 2

Ziff. 1 Bst. b: Die Prüfung der Anordnung der Tragkonstruktionen erfolgt gestützt auf die Übersichts- und Kraftpläne aus Anhang 1.

Ziff. 2 Bst. c:. Die Gutachten zu den Umwelteinflüssen müssen in der Folge auch in den Sicherheitsbericht Eingang finden.

Ziff. 2 Bst. d:. Dass im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens ein Sachverständiger nicht wegen unzureichender Fachkenntnisse oder Erfahrung zurückgewiesen wird, heisst noch nicht, dass in der Folge auch sein Sachverständigenbericht unbesehen akzeptiert werden müsste.

Ziff. 2 Bst. e.: Kantonale Anträge können Sicherheitsrelevanz besitzen, etwa wenn der Bau eines Schindeldachs beantragt würde, was die Anordnung von Brandschutzmassnahmen nach sich ziehen könnte.