Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 24 Seiten
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Abs. 2: Den Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Anlageteilen ist insbesondere bei der Veränderung einzelner Teile genügende Beachtung zu schenken.
Art. 52a Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften
Die Betriebsanleitung des Herstellers wird wichtiger Bestandteil der Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften sein. Das Seilbahnunternehmen muss diese aber um diejenigen Aspekte ergänzen, welche nicht bereits durch die Betriebsanleitung des Herstellers abgedeckt sind.
Abs. 2 Bst. b: Für die Festlegung der erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit ist das Seilbahnunternehmen verantwortlich. Wo der Hersteller diesbezüglich Aussagen getroffen hat, wird es sich an diesen orientieren dürfen. Gleiches gilt, wo Normen diesbezüglich Aussagen enthalten.
Art. 54 Beizug von Dritten
Abs. 1: Da das Seilbahnunternehmen für die Sicherheit der Seilbahn verantwortlich ist, ist es auch verpflichtet, im Falle fehlender eigener Sachkunde fachkundige Dritte beizuziehen, um so die Sicherheit gewährleisten zu können. Umgekehrt ist das Seilbahnunternehmen berechtigt, Instandhaltungstätigkeiten selbst auszuführen, soweit es über das erforderliche Fachwissen und die erforderlichen Einrichtungen und Geräte verfügt.
5. Abschnitt: Beseitigung der Seilbahn
Art. 55
Wird die Seilbahn nicht mehr betrieben, löst dies keine Beseitigungspflicht aus, solange die Anlage in einem betriebsfähigen Zustand instandgehalten wird und nicht feststeht, dass der Betrieb definitiv eingestellt wurde.
Art. 56 Meldungs- und Auskunftspflicht
Die vorliegende Bestimmung enthält die konzessionsrechtlich begründeten Meldepflichten (Abs. 2) sowie die aufsichtsrechtlich begründeten Meldepflichten betreffend neue Erkenntnisse (Abs. 3 und 4).
Abs. 2 Bst. a: Änderungen in der Verantwortlichkeit können sich sowohl aus organisatorischen Änderungen als auch aus personellen Veränderungen ergeben.
Abs. 4: Es geht insbesondere darum, dass der Hersteller oder Importeur bekanntgibt, welche Anlagentypen Bauteile desselben Typs verwenden, der für das Ereignis ursächlich war.
Abs. 5: Die Meldungs- und Auskunftspflichten, die für die konzessionierten Seilbahnunternehmen aufgrund von sicherheitsrelevanten Ereignissen bestehen, sind in der Unfalluntersuchungsverordnung (SR 742.161) geregelt. Diese wird zurzeit überarbeitet und gegebenenfalls in einen neuen Erlass überführt.
4. Kapitel: Aufsicht und Gebühren
1. Abschnitt: Aufsicht
Art. 57 Aufbewahrungspflicht
Mit dieser Bestimmung wird u.a. der Verpflichtung aus Artikel 11 Absatz 6 der EG-Seilbahnrichtlinie entsprochen.
Zur Instandhaltungsdokumentation gehören u.a. die Seilprüfberichte.