Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 24 Seiten

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Art. 47a Entzug und Widerruf der Anerkennung

Die Bestimmung ist in Anlehnung an Art. 33 der Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV, SR 742.141.2) formuliert, welcher den Entzug des Führerausweises im Eisenbahnbereich regelt.

3a. Abschnitt: Dienstfähigkeit

Gemäss Artikel 18a Seilbahngesetz gelten Artikel 81 - 85 sowie Artikel 87 - 88a des Eisenbahngesetzes (EBG) für Seilbahnen sinngemäss. Es handelt sich dabei um die Regelung der Anforderungen bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten. Gemäss Artikel 85 EBG hat der Bundesrat diesbezüglich Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Der 3a. Abschnitt enthält nunmehr die entsprechenden Ausführungsbestimmungen für Seilbahnen.

Art. 47d Dienstunfähigkeit wegen Alkohol oder anderer Substanzen

Bislang war der Alkoholkonsum und die Einnahme solcher Substanzen, welche die sichere Ausübung des Dienstes beeinträchtigen können, dem Personal vor Dienstantritt und während der Dienstzeit verboten (Art. 45 Abs. 4). Neu gilt diese Regelung über Artikel 18a SebG i.V.m. Artikel 87 EBG. Überdies werden in Art. 47d SebV Grenzwerte definiert, ab deren Überschreitung die Dienstunfähigkeit als erwiesen gilt.

4. Abschnitt: Betrieb und Instandhaltung

Art. 48 Sicherheitsvorkehren

Abs. 1 Bst. a: Ist der Technische Leiter nicht vertraglich ausschliesslich an das Seilbahnunternehmen gebunden, muss beispielsweise durch Zusammenarbeitsverträge die Verfügbarkeit des Technischen Leiters rechtlich sichergestellt werden.

Abs. 3: Generell dürfen keine Personen befördert werden, welche erkennbar den Betrieb gefährden könnten. Dies gilt nicht nur für Reisende, sondern auch für alle anderen Personen. Also beispielsweise auch für Angestellte des Seilbahnunternehmens.

Art. 51 Instandhaltungsgrundsätze

Die Bestimmung verlangt nicht, dass das Seilbahnunternehmen die Sicherheit der Anlage jederzeit gewährleisten muss. Sie verlangt lediglich, dass die Instandhaltung der Anlage so geplant und ausgeführt werden muss, dass sich nicht aufgrund ungenügender Instandhaltung eine Gefährdung der Sicherheit ergeben kann. Wenn das Seilbahnunternehmen seine Seilbahn in einem mangelfreien Zustand erhält, genügt es der Verpflichtung aus Artikel 51 SebV.

Art. 52 Planung der Instandhaltung und Erneuerung

Abs. 1: Um planen zu können, wie die Sicherheit der Anlage während der vorgesehenen Nutzungsdauer gewährleistet wird, wird es in der Regel erforderlich sein, allfällige Abweichungen der Anlage von den aktuellen Vorschriften und Normen zu kennen und daraufhin zu beurteilen, ob trotz dieser Abweichungen die Sicherheit gewährleistet ist.