Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 24 Seiten

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Werkstoffatteste bescheinigen, dass ein konkretes Bauteil tatsächlich über bestimmte Eigenschaften verfügt. Sie werden als aufzubewahrende Unterlagen gesondert erwähnt, weil sie auch im Bereich der Infrastruktur erforderlich sein können, also ausserhalb des Bereichs von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen.

Absatz 3: Ist der Hersteller weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in der Schweiz ansässig, so trifft die Aufbewahrungspflicht diejenige Person, welche die Ware in der Schweiz in Verkehr bringt. Der Begriff des Inverkehrbringens ist in Artikel 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktsicherheit (SR 930.11) definiert.

Art. 58 Rechnungswesen

Abs. 1: Da eine eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit auch zu Kostendruck im sicherheitsrelevanten Bereich führen kann, sind diese Informationen für die Aufsichtsbehörde wichtig, um ihre Aufsicht risikoorientiert ausrichten zu können. Neu müssen die Unterlagen nicht mehr jährlich, sondern nur noch auf Verlangen eingereicht werden. Die Aufsichtsbehörde wird die Unterlagen insbesondere zur Vorbereitung eines Audits einfordern. Von Bedeutung ist hier insbesondere auch eine Investitionsplanung, aus welcher hervorgeht, wie die Instandhaltung der Anlage unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer der verschiedenen Anlageteile sichergestellt werden soll (Bst. d).

Absatz 3 dient der Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung der Abgeltungen.

Vorbemerkung zu Art. 59:

Der Inhaber der Betriebsbewilligung muss gemäss Artikel 18 SebG die Seilbahn so instandhalten,

dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist. Dies ist eine Daueraufgabe, welche nicht davon abhängt, wie häufig die Anlage einer Betriebskontrolle oder einem Audit durch die Aufsichtsbehörde unterzogen wird.

Art. 59 Aufsicht über Bau, Betrieb und Instandhaltung

Die Aufsichtsbehörde ist gemäss Artikel 23 Absatz 1 SebG verpflichtet, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert zu überwachen. Dies betrifft den Sicherheitsaspekt. Sie kann gemäss Artikel 23 Absatz 2 SebG hierzu Nachweise und Gutachten verlangen und selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen. Artikel 59 konkretisiert insoweit Artikel 23 Absätze 1 und 2 SebG. Die Bestimmung dient auch der Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 14 und 15 der EG-Seilbahnrichtlinie.

Neben der risikoorientierten Überwachung der Sicherheit haben die zuständigen Aufsichtsbehörden aber auch die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die Seilbahnen entsprechend den übrigen, nicht sicherheitsrelevanten, Vorschriften betrieben werden. Denn Seilbahnen dürfen nur so gebaut und betrieben werden, dass sie für die Menschen sicher, umweltverträglich und raumplanungskonform sind (Art. 3 Abs. 3 SebG). Dementsprechend soll klargestellt werden, dass sich die Aufgaben der Aufsichtsbehörden nicht darauf beschränken dürfen, über die Einhaltung der sicherheitsrelevanten Vorschriften zu wachen.

Abs. 1: Die Sicherheitsanforderungen entsprechen für neue Anlagen den grundlegenden Anforderungen, und für bestehende Anlagen ergeben sie sich aus den bis zum Inkrafttreten des Seilbahngesetzes gültigen Bestimmungen - es sei denn, die Sicherheit gebiete etwas anderes. Die Umweltanforderungen ergeben sich aus der Umweltschutzgesetzgebung.

Absatz 2 stellt klar, dass Nachweise und Gutachten sowie die Durchführung stichprobenartiger Prüfungen als Instrumente im Rahmen von Betriebskontrollen und Audits zur Verfügung stehen. Die Aufsichtsbehörde wird von diesen Instrumenten zukünftig verstärkt Gebrauch machen müssen, da anlässlich der Erneuerung der Betriebsbewilligung kein aktualisierter Sicherheitsnachweis mehr vorgelegt werden muss.