Rapport sur les résultats
Consultation 2014/55: Révision des ordonnances relatives à la nouvelle loi sur les denrées alimentaires (Projet Largo) · 25 pages
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La critique de fond vient de Bio Suisse : "Bio Suisse war damit einverstanden, dass Toleranz-Grenzwerte aufgehoben und nur noch Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt werden. Die Vorlage enthält aber eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung von „regulären Pestiziden“ und ungelisteten bzw. jenen ohne definierten RHG. Dabei kommt für die letztere Kategorie eine völlig praxisfremde Nulltoleranzregelung zur Anwendung. Dies ist nicht nachvollziehbar."
La fial salue le fait "dass das BLV die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz anpasst. Es ist zentral, dass diese Anpassungen zeitnah und regelmässig erfolgen. Bei der Durchsicht des Verordnungspakets haben sich schon erste Abweichungen gezeigt, die durch neue EU Erlasse bedingt sind. Das neue Recht ist also bereits auf seine Inkraftsetzung hin zu revidieren. Auf dieser sehr technischen Ebene wäre nach unserer Ansicht ein dynamischer Nachvollzug vorzuziehen und würde die Souveränität der Schweizer Rechtsordnung auch nicht untergraben."
L’ACCS et plusieurs cantons critiquent la façon de reprendre le droit européen : "Die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Säuglingsanfangs- und Folgenahrung sowie Getreidebeikost werden in die Verordnung des EDI für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf aufgenommen. Die Höchstgehalte für Kontaminanten werden andererseits nicht in die Verordnung für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf aufgenommen, sondern in der VKo gelistet. Dies ist uneinheitlich, unlogisch und schwer nachvollziehbar. Sie macht das Verordnungsrecht unübersichtlich. Entweder sollen konsequent sämtliche Höchstwerte in der spezifischen Verordnung in einem Anhang aufgeführt werden (analog Trinkwasser), oder die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in Säuglingsnahrung werden analog den Kontaminanten in die VPptH aufgenommen." Du reste, la justification dans l’art. 10 serait fausse. Les interdictions adressées aux États membres n’auraient pas leur place dans cette ordonnance.
Demeter émet pour sa part une réserve technique : "Es gibt einige Stoffe, die natürlicherweise in Pflanzen vorkommen und in den meisten Fällen nichts mit Pestizidanwendungen zu tun haben. Diese natürlich vorkommenden Stoffe sind bei Bioprodukten von spezieller Bedeutung, da die „normalen“ Pestizidrückstände viel seltener sind. Sie sollen weiterhin aufgeführt werden."
26 Ordonnance du DFI sur les résidus de substances pharmacologiquement actives et d’additifs pour l’alimentation animale dans les denrées alimentaires d’origine animale (ORésDAlan)
"Nous saluons la fusion des anciennes listes de l’OSEC et de l’ordonnance sur les médicaments vétérinaires (OMedV) en une seule ordonnance de référence pour le domaine de surveillance des résidus de médicaments dans les denrées alimentaires animales." (Canton de Genève)
Pour Bell SA, "Anhänge, die bisher zur Tierarzneimittelverordnung gehörten, aus Sicht des Vollzuges der Heilmittelgesetzgebung und der Übersichtlichkeit für die rechtsunterworfenen Tierärzte und Tierhalter im Bereich Tierarzneimittel durchaus am richtigen Ort.» Le Centre patronal et l’Union vaudoise des arts et métiers ont formulé des critiques : "La réorganisation de la structure des ordonnances révisées se fait par le biais d’une clé de répartition qui n’est pas évidente à appréhender et qui posera certainement passablement de problèmes en pratique."
Pour de nombreux cantons et l’ACCS, les travaux n’ont pas été correctement menés sur le plan terminologique, et ce déjà de la part de l’UE : "In der Verordnung über die Höchstgehalte für Kontaminanten und in der Verordnung über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft ist von Höchstgehalten bzw. Rückstandshöchstgehalten die Rede, in der vorliegenden VRLtH wird von Rückstandshöchstmengen gesprochen und in der Verordnung über die Höchstgehalte für Kontaminanten werden – wie der Titel sagt – Höchstgehalte festgelegt,
ohne dass ein grundsätzlicher Unterschied in der Definition erkennbar ist. Diese Inkohärenz besteht auch in der deutschen Übersetzung der entsprechenden EU-Verordnungen. Allerdings basiert dies auf
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