Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
7.2 Verfassungsmässigkeit
Die verfassungsmässige Grundlage des Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung der Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 findet sich in Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)18, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Dies hat zur Folge, dass der Bund mit dem Ausland völkerrechtliche Verträge abschliessen kann. Die Übernahme der vorliegenden Verordnung zum Fonds erfolgt im Rahmen eines Notenaustauschs, der für die Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt.
Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 7a Abs. 1 des RVOG). Im vorliegenden Fall fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigung für den Bundesrat zum Abschluss des Vertrags.
7.3 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.
Der vorliegende völkerrechtliche Vertrag (Notenaustausch betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 515/2014) beinhaltet unter anderem Bestimmungen zur finanziellen Beteiligung der Schweiz am Fonds sowie zur Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen, die von den Europäischen Organen zusammen mit den nationalen Kontrollorganen in der Schweiz durchgeführt werden. Es handelt sich somit um wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe c (Kontrollen; Interventionsmechanismus und Aufbau der innerstaatlichen Finanzkontrolle) und Buchstabe e (Finanzierung) BV.
Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Notenaustauschs ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.
7.4 Umsetzung ins nationale Recht
Die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 ist ein detailliert ausgestalteter Rechtsakt des Europäischen Parlaments und des Rates, der mit keiner Regelung des nationalen Rechts in Widerspruch steht. Er bedarf daher keiner Umsetzung im nationalen Recht. Aller-
18 SR 101