Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 31 Seiten

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Übersicht

Der vorliegende erläuternde Bericht bezieht sich auf die Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. Er geht ferner auf die erforderliche Zusatzvereinbarung über die Be-

teiligung der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit ein.

Ausgangslage

Im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA) zwischen der Schweiz und der EG/EU hat sich die Schweiz grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA). Um die Übernahme einer solchen Weiterentwicklung geht es im Folgenden.

Am 16. April 2014 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der EU die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zur Schaffung des Fonds für die innere Sicherheit im Bereich Grenzschutz und Visapolitik für den Zeitraum 2014–2020. Diese wurde der Schweiz am 7. Mai 2014 notifiziert. Der Bundesrat beschloss am 6. Juni 2014, diesen Schengen-Rechtsakt unter dem Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zu übernehmen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA).

Für die Durchführung des innerstaatlichen Verfahrens zur Genehmigung des entsprechenden Notenaustauschs verfügt die Schweiz grundsätzlich über eine Frist von höchstens zwei Jahren ab der Notifikation durch die EU, einschliesslich einer allfälligen Referendumsabstimmung. Diese Frist endet ordentlich am 7. Mai 2016. Die Europäische Kommission hat der Schweiz jedoch eine Frist zur Übernahme der Verordnung bis zum 3. Juli 2017 gesetzt. Die Teilnahme der an Schengen assoziierten Staaten (Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein) am Fonds erfordert, dass zwischen der EU und der Schweiz sowie den anderen assoziierten Staaten Zusatzvereinbarungen abgeschlossen werden. In diesen Zusatzvereinbarungen werden insbesondere die Höhe der finanziellen Beteiligung der assoziierten Staaten am Fonds sowie die weiteren Teilnahmebedingungen detailliert festgelegt.

Die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erfordert weder eine Änderung der schweizerischen Gesetzgebung noch steht sie mit einer Regelung des nationalen Rechts im Widerspruch. Sie bedarf allerdings zu ihrer Anwendung noch des Abschlusses der genannten Zusatzvereinbarung; diese wird der Bundesversammlung zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet.

Inhalt

Mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 wird der Fonds für die innere Sicherheit im Bereich Grenzschutz und Visapolitik für den Zeitraum 2014–2020 als Nachfolgeinstrument des Aussengrenzenfonds geschaffen. Im Rahmen dieses Fonds sollen – wie bisher beim Aussengrenzenfonds – Schengen-Staaten, die aufgrund ihrer ausgedehnten Land- und/oder Seegrenzen sowie bedeutenden internationalen Flughäfen hohe Kosten für den Schutz der Schengen-Aussengrenzen tragen, mit projektgebundenen