Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 31 Seiten

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Durchgeführte Massnahmen an vorübergehenden Aussengrenzen, welche unter den Bereich von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a fallen (Infrastrukturen usw.), erhalten keinen finanziellen Beitrag aus dem Fonds. Ebenfalls werden Massnahmen im Zusammenhang mit der vorübergehenden, ausnahmsweisen Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen im Sinne des Schengener Grenzkodexes nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt für Massnahmen, deren Ziel ausschliesslich die Kontrolle von Waren ist.

3.3.3 Finanz- und Durchführungsrahmen

Art. 5 Gesamtmittel und Durchführung

Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds wurde auf 2,760 Milliarden Euro veranschlagt; dies ohne Berücksichtigung der Beiträge der assoziierten Staaten. Davon sollen 1,551 Milliarden Euro für die nationalen Programme der Schengen-Staaten verwendet werden. Weitere 791 Millionen Euro sind für die Entwicklung und Weiterentwicklung von IT-Systemen für die Kontrolle der Ein- und Ausreisen im Schengen-Raum budgetiert, und 154 Millionen Euro für die Unterstützung der Transit-Sonderregelung Litauens.8 Die restlichen 264 Millionen Euro werden für die Finanzierung von Unionsmassnahmen und Soforthilfe der Europäischen Kommission sowie für die technische Hilfe zur Verfügung gestellt, wobei mindestens 30 Prozent oder 79,2 Millionen Euro für Unionsmassnahmen zu verwenden sind. Absatz 2 hält fest, dass die jährlichen Mittel vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt werden.

Die assoziierten Staaten werden sich ebenfalls am Fonds beteiligen und Zusatzvereinbarungen über ihre Finanzbeiträge und die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Modalitäten mit der EU abschliessen. Dabei werden die Beiträge der assoziierten Staaten das Gesamtbudget des Fonds erhöhen. Dies hat zur Folge, dass die Finanzausstattung des Fonds höher ausfallen und die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 bezifferte Höhe übersteigen wird.

Art. 6 Mittel für förderfähige Massnahmen in den Mitgliedstaaten

Wie in Artikel 5 erwähnt, werden 1,551 Milliarden Euro aus dem Fonds den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Programme zugewiesen. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt: 1,276 Milliarden Euro bilden die Grundlage für die nationalen Programme und werden auf die einzelnen Mitgliedstaaten gemäss Anhang I aufgeteilt. Die Schweiz wird davon voraussichtlich 18,92 Millionen Euro über die Gesamtlaufzeit des Fonds für die Finanzierung ihres nationalen Programms aus dem Fonds erhalten. Weitere 147 Millionen Euro des Fonds sind für spezifische Massnahmen vorgesehen. Die restlichen 128 Millionen Euro fliessen in die Halbzeitüberprüfung.

8 Gemäss Protokoll 5 zur Beitrittsakte Litauens trägt die EU die zusätzlichen Kosten für die Durchführung der Verordnungen über das Dokument für den erleichterten Transit (FTD) und das Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8, ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15). Damit kompensiert die EU Litauen dafür, dass es bei der Ausgabe der betreffenden Dokumente an russische Staatsbürger, die über die EU in und aus der Region Kaliningrad reisen, keine Gebühren erhebt.