Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
ierten Staaten berechtigt, hinsichtlich sämtlicher Fragen, die Schengen-Angelegenheiten betreffen, in den Ausschüssen, welche die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen (sog. Komitologie-Ausschüsse), mitzuwirken. Sie können insbesondere Stellung nehmen und Anregungen anbringen.
Art. 19 Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 514/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 findet auf den Fonds Anwendung (vgl. Ziff. 3.4).
Art. 20 Aufhebung
Die Entscheidung Nr. 574/2007/EG, mit welcher der Aussengrenzenfonds eingerichtet wurde, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
Art. 21 Übergangsbestimmungen
Die vorliegende Verordnung weist weder einen rechtlichen noch einen finanziellen Zusammenhang zu Entscheidungen auf, welche die Europäische Kommission gestützt auf die Entscheidung Nr. 574/2007/EG gefasst hat. Trotzdem berücksichtigt die Europäische Kommission bei der Annahme von Entscheidungen über Zuwendungen aus dem Fonds Massnahmen, welche auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 574/2007/EG vor dem 20. Mai 2014 beschlossen wurden und sich im Kofinanzierungszeitraum finanziell auswirken. Zuweisungen, welche die Europäische Kommission im Zeitraum 2011–2014 genehmigt hat, werden bis Ende 2017 aufgehoben, sofern bei Ablauf der Frist für die Einreichung des Schlussberichts die verlangten Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Rechtsgrundlos ausbezahlte Beträge sind zurückzuerstatten.
Die Schengen-Staaten sind aufgefordert, der Europäischen Kommission bis am 30. Juni 201511 den auf den Zeitraum 2011–2013 bezogenen Bewertungsbericht über die Ergebnisse der mitfinanzierten Massnahmen aus dem Aussengrenzenfonds gemäss der Entscheidung Nr. 574/2007/EG zu übermitteln.
Die Europäische Kommission wird bis Ende 2015, gestützt auf die Entscheidung Nr. 574/2007/EG, dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen den auf den Zeitraum 2011–2013 bezogenen Schlussbericht unterbreiten.
Art. 22 Überprüfung
Das Europäische Parlament und der Rat sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 2020 auf Vorschlag der Europäischen Kommission die vorliegende Verordnung zu prüfen.
Art. 23 Inkrafttreten und Anwendung
Die Verordnung ist am 21. Mai 2014 in Kraft getreten und gilt seit dem 1. Januar 2014.
11 Am AMIF-ISF Ausschuss vom 6. Juni 2014 hat die EU diese Frist bis 30. November 2015 verlängert.