Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 31 Seiten

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der Mitgliedstaaten wie z. B. der Genfer Flüchtlingskonvention. Bei der Durchführung der Massnahmen finden schutzbedürftige Personen und hauptsächlich Kinder und unbegleitete Minderjährige besondere Beachtung bei der Zuweisung in Schutzeinrichtungen, soweit dies möglich ist.

Werden aus dem Fonds Massnahmen finanziert, die einen Bezug zur Überwachung der Seegrenzen haben, beachten die Mitgliedstaaten die Pflichten, welche aus dem internationalen Recht resultieren, und leisten in Seenot geratenen Personen Hilfe. Ausrüstungen und Systeme, die aus dem Fonds finanziert werden, können für Such- und Rettungseinsätze eingesetzt werden.

Auf Initiative der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission dient der Fonds auch zur Finanzierung notwendiger technischer Hilfe. Somit können die Schengen-Staaten auch eine finanzielle Unterstützung erhalten für die Kosten, die ihnen im Rahmen der Durchführung des Fonds entstehen.

Art. 4 Förderfähige Massnahmen

Führen Schengen-Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Programme Massnahmen zur Erreichung der in Artikel 3 aufgelisteten spezifischen Ziele durch, können diese mit einem Beitrag aus dem Fonds finanziert werden. Darunter fallen insbesondere Massnahmen wie

– Infrastrukturen inklusive Systeme, die an Grenzübergangsstellen zur Überwachung erforderlich sind;

– Ausrüstungsgegenstände, Transportmittel und Kommunikationssysteme zum Aufspüren von Personen an der Grenze;

– IT- und Kommunikationssysteme zur effizienten Steuerung von Migrationsströmen über die Grenzen;

– Infrastrukturen, die im Bereich der konsularischen Zusammenarbeit und für die Ausstellung von Visa für Kurzaufenthalte benötigt werden;

– Schulung des Grenzschutz- und Konsularpersonals;

– Entsendung von Verbindungsbeamten für Einwanderungsangelegenheiten (Immigration Liaison Officers, ILOs) und Dokumentenberatern in Drittländer sowie Austausch und Entsendung von Grenzschutzpersonal zwischen den Schengen-Staaten oder zwischen einem Schengen-Staat und einem Drittstaat;

– Massnahmen wie z. B. Studien, Schulungen, Pilotprojekte für die Einführung und Umsetzung einer integrierten Grenzverwaltung.

Massnahmen mit Bezug zu und in Drittstaaten erhalten ebenfalls einen finanziellen Beitrag aus dem Fonds; dabei handelt es sich vorwiegend um:

– Informationssysteme, Instrumente oder Ausrüstung für den Informationsaustausch;

– operative Massnahmen und gemeinsame Aktionen mit Drittstaaten;

– Projekte mit Bezug zum Europäischen Grenzüberwachungssystem (EURO-SUR);

– Studien, Seminare, Workshops, Konferenzen, Schulungen, Ausrüstungsgegenstände, die der Zusammenarbeit zwischen den Schengen-Staaten und den Einrichtungen der EU in Drittländern dienen.