Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 31 Seiten

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Das EJPD hat im Voranschlag 2016 sowie im Finanzplan 2017–2019 insgesamt 73 Millionen Franken für den Fonds eingestellt. Aufgrund der verspäteten Beteiligung der Schweiz am Fonds fällt die erste Zahlung voraussichtlich erst im Jahr 2019 an, dies dann rückwirkend bis 2014. Sobald die definitiven Kosten und der Zeitpunkt der ersten Zahlung feststehen, werden die Beiträge im Finanzplan im Rahmen des ordentlichen Budgetprozesses angepasst.

5.1.2 Beginn der Schweizer Zahlungen an den Fonds

Wie unter Ziffer 4.2 festgehalten, ist die Europäische Kommission der Ansicht, dass das SAA es der EU nicht erlaube, die Zusatzvereinbarung zu paraphieren, solange die assoziierten Staaten die der Vereinbarung zugrunde liegende Verordnung (EU) Nr. 515/2014 noch nicht definitiv übernommen haben. Da die Zusatzvereinbarung anschliessend ebenfalls durch die Bundesversammlung genehmigt werden muss, kann sich die Schweiz voraussichtlich erst ab Anfang 2019, rückwirkend ab 2014, am Fonds beteiligen.

5.1.3 Der Schweiz zugewiesene Mittel

Wie beim Aussengrenzenfonds wird die Schweiz auch Gelder aus dem Fonds ISF-Grenze erhalten. Gemäss Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 weist die EU der Schweiz insgesamt knapp 20 Millionen Franken (19 Millionen Euro) aus dem neuen Fonds zu. Diese Gelder dienen der Finanzierung von Massnahmen und Projekten auf nationaler, länderübergreifender oder gemeinschaftlicher Ebene bis zu einer Höhe von höchstens 75 Prozent der jeweiligen Gesamtkosten (Kofinanzierung), bzw. 90 Prozent bei spezifischen Massnahmen. Um diese Zuweisungen zu erhalten, muss die Schweiz die Umsetzung von nationalen Massnahmen belegen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Massnahmen von Kantonen und allenfalls von Privaten durchgeführt werden.

Um diese Gelder zugewiesen zu erhalten, muss die Schweiz der Europäischen Kommission bis zum 15. Februar des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den Bericht über die Durchführung der nationalen Programme, die Rechnungslegung über die geleisteten Zahlungen sowie eine Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und die durchgeführten Kontrollen vorlegen. Die Übermittlung dieser Unterlagen dient als Antrag auf Zahlung der jährlich zugewiesenen Mittel (Art. 15 Abs. 1 der Zusatzvereinbarung). Diese Zuweisungen an die Schweiz aus dem ISF-Grenze sind gesichert, sofern das nationale Programm von der Europäischen Kommission vor dem 31. Dezember 2020 genehmigt wird. Dies sollte auch bei einer Teilnahme am Fonds erst ab 2019 ohne Weiteres möglich sein.

Ob die Schweiz darüber hinaus weitere Zuweisungen erhalten wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden.