Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 9 verfügt, dass die Schweiz zur Realisierung ihrer Projekte ihre innerstaatlichen Gesetze zum öffentlichen Beschaffungswesen anwendet, welche im Einklang mit den Bestimmungen des plurilateralen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ÜoeB) der Welthandelsorganisation (WTO) sowie dem Abkommen zwischen der EG und der Schweiz über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens13 stehen. Die Schweiz wird dazu der Europäischen Kommission eine Beschreibung ihrer Vergabeverfahren zustellen und zudem in ihren jährlichen Durchführungsberichten über die von ihr durchgeführten Vergabeverfahren informieren.

Artikel 10 definiert die finanzielle Beteiligung der Schweiz am Fonds, wobei der Schengen-Schlüssel14 die Grundlage für die Berechnung ist. Die definitive finanzielle Beteiligung der Schweiz am Fonds wird im Jahr 2019 berechnet, gestützt auf die am 31. März 2019 verfügbaren BIP-Zahlen für die Jahre 2013–2017. Davon zahlt die Schweiz für die Jahre 2016–2018 jeweils einen jährlichen Betrag in der Höhe von 25,11 Millionen Euro (26,36 Millionen Franken15). Der Restbetrag wird zu je 50 Prozent in den Jahren 2019 und 2020 fällig. Mit der Anwendung dieser Formel kann für den gesamten Zeitraum die Berechnungsmethode hinsichtlich der operativen Kosten berücksichtigt werden, die in Artikel 11 Absatz 3 des SAA für die Schweiz festgelegt ist.

Artikel 11 bestimmt, dass die finanziellen Beiträge der Schweiz für die Jahre 2016 und 2017 zu 75 Prozent in die Halbzeitüberprüfung, zu 15 Prozent in die Entwicklung von IT-Systemen sowie zu 10 Prozent in die Unionsmassnahmen und Soforthilfe fliessen. Sollte die Zusatzvereinbarung nicht bis zum 1. Juni 2017 in Kraft treten oder bis dahin nicht angewendet werden, werden diese Zahlungen der Schweiz für den gleichen Zweck verwendet wie ihre Beiträge für die Jahre 2018–2020.

Die Beiträge für die Jahre 2018–2020 werden zu 40 Prozent für spezifische Massnahmen, zu 50 Prozent für die Entwicklung von IT-Systemen und zu 10 Prozent für Unionsmassnahmen und Soforthilfe verwendet. Die zusätzlichen Beträge, welche der Halbzeitüberprüfung, den Unionsmassnahmen, den spezifischen Massnahmen oder den Projekten für die Entwicklung von IT-Systemen zugeordnet sind, werden den betroffenen Schengen-Staaten oder der Europäischen Kommission gemäss dem in den entsprechenden Rechtsgrundlagen vorgesehenen Verfahren zugewiesen. Die Europäische Kommission kann jährlich bis zu 181 424 Euro der von der Schweiz geleisteten Zahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben für interne oder externe Mitarbeitende aufwenden, welche die Schweiz bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und der Zusatzvereinbarung unterstützen.

Artikel 12 regelt die berufliche Schweigepflicht. Gemäss dieser Bestimmung fallen alle übermittelten oder erhaltenen Informationen unter diese Vertraulichkeitsregel. Die entsprechenden Informationen dürfen ausschliesslich an Personen der Organe der Union, der Mitgliedstaaten oder der Schweiz übermittelt werden, die diese aufgrund ihrer Funktion kennen müssen. Die Informationen dienen ausschliesslich dazu, die finanziellen Interessen der Vertragsparteien wirksam zu schützen. Die aufgeführten

13 SR 0.172.052.68

14 Vgl. dazu Ziff. 5.1.1

15 Für in Euro zu leistende Beträge wird ein fixer Wechselkurs in Schweizer Franken (1 EUR = 1.05 CHF) verwendet, wie er vom Bundesrat in seinen Weisungen vom 11. Februar 2015 betreffend Voranschlag 2016 und Legislaturfinanzplan 2017–2019 festgelegt wurde.