Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 31 Seiten

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4 Notwendigkeit einer Zusatzvereinbarung

4.1 Ausgangslage

Da der Fonds eine Einrichtung der EU ist und die Schweiz nicht Mitglied derselben ist, müssen die notwendigen Regeln für die Beteiligung der Schweiz sowie der anderen assoziierten Staaten am Fonds in je einer Zusatzvereinbarung festgelegt werden. Davon betroffen sind insbesondere Bestimmungen über die Berechnungsmethode für die finanzielle Beteiligung der assoziierten Staaten am Fonds und den Beginn der Beitragszahlungen sowie die Zuständigkeiten der europäischen Institutionen in den Bereichen Finanzkontrolle und Korruptionsbekämpfung mit Bezug auf die den assoziierten Staaten ausbezahlten Fondsgelder. Es handelt sich um eine Zusatzvereinbarung, wie sie die Schweiz auch im Hinblick auf ihre Beteiligung am Aussengrenzenfonds abgeschlossen hat.12 Die rechtliche Grundlage für den Abschluss einer solchen Zusatzvereinbarung bildet Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014.

4.2 Verhandlungsverlauf

Die Schweizer Delegation stand unter der Leitung des Staatssekretariats für Migration (SEM). Die Delegation setzte sich weiter aus Vertreterinnen und Vertretern der Direktion für Europäische Angelegenheiten (Ko-Leitung) und der Direktion für Völkerrecht des EDA, des Bundesamtes für Justiz und der Schweizer Mission in Brüssel zusammen.

Im Oktober 2014 und im März 2015 fand in Brüssel jeweils eine Verhandlungsrunde über die Zusatzvereinbarungen zur Beteiligung der assoziierten Staaten am Fonds statt, wobei sich die assoziierten Staaten mit der Europäischen Kommission auf einen Vertragsentwurf einigen konnten.

Überraschenderweise wurden die Schweiz und die anderen assoziierten Staaten vor der zweiten Verhandlungsrunde informell darüber informiert, dass das SAA es nach neuer Ansicht der Europäischen Kommission der EU nicht erlaube, die Zusatzvereinbarung zu paraphieren, solange die assoziierten Staaten die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 noch nicht definitiv übernommen haben. Die Europäische Kommission hat jedoch den assoziierten Staaten am 28. September 2015 schriftlich bestätigt, dass sie nicht beabsichtige, den soweit vereinbarten Inhalt der Zusatzvereinbarung zu ändern.

Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens zur Übernahme der vorliegenden Verordnung, und sofern kein Referendum ergriffen wird, kann die Schweiz der EU direkt nach Ablauf der Referendumsfrist mitteilen, dass das innerstaatliche Übernahmeverfahren abgeschlossen ist. Der Notenaustausch zur Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 tritt zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser Mitteilung in Kraft, die der Ratifizierung des Notenaustauschs gleichkommt. Im Anschluss daran kann die Paraphierung der Zusatzvereinbarung vorgenommen werden.

12 SR 0.362.312