Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 31 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
Im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA)1 zwischen der Schweiz und der EG/EU hat sich die Schweiz grundsätzlich zur Übernahme und Umsetzung aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet.2 Seit der Unterzeichnung dieses Abkommens am 26. Oktober 2004 sind der Schweiz von der EG/EU bisher rund 170 Schengen-Weiterentwicklungen notifiziert worden.
Der vorliegende erläuternde Bericht bezieht sich auf die Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zur Schaffung des Fonds für die innere Sicherheit im Bereich Grenzschutz und Visapolitik für den Zeitraum 2014–2020.3
Über die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 wurde rund drei Jahre beraten. Die Schweiz war in der Ad-hoc-Expertengruppe der Kommission, die speziell für die Schaffung der Rechtsgrundlagen des Fonds gegründet wurde, sowie in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates, im COREPER und im Ministerrat (COMIX-Format) vertreten und konnte ihren Standpunkt im Rahmen der ihr gemäss SAA zustehenden Mitwirkungsrechte geltend machen. Die förmliche Beschlussfassung erfolgte durch die zuständigen Organe der EU.
Im Weiteren äussert sich der Bericht zur Notwendigkeit einer Zusatzvereinbarung zwischen der EU und der Schweiz sowie zwischen der EU und den anderen assoziierten Staaten. In diesen Zusatzvereinbarungen werden insbesondere die Höhe der finanziellen Beteiligung der assoziierten Staaten sowie die weiteren Teilnahmebedingungen detailliert festgelegt.
Im Oktober 2014 und im März 2015 fand in Brüssel je eine Verhandlungsrunde über diese Zusatzvereinbarung zur Beteiligung der assoziierten Staaten am Fonds statt. Die assoziierten Staaten konnten sich mit der Europäischen Kommission auf einen Vertragsentwurf einigen. Die Zusatzvereinbarung zwischen der Schweiz und der EU soll im Anschluss an die definitive Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 durch die Schweiz paraphiert werden.
Die Übernahme der vorliegenden Verordnung erfordert keine Änderung der schweizerischen Gesetzgebung, da sie mit keiner Regelung des nationalen Rechts im Widerspruch steht. Allerdings bedarf die Verordnung zu ihrer Anwendung noch des Abschlusses der genannten Zusatzvereinbarung; diese wird der Bundesversammlung zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet.
1 SR 0.362.31
2 Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA
3 Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG, ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143.