Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 31 Seiten

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Die Schengen-Staaten sind verpflichtet, die ihnen zur Durchführung ihrer nationalen Programme zugewiesenen Mittel wie folgt zu investieren:

– mindestens 10 Prozent für den Ausbau von EUROSUR;

– mindestens 25 Prozent für die Visumpolitik und das Aussengrenzenmanagement;

– mindestens 5 Prozent für die Unterstützung der konsularischen Stellen in Drittstaaten, für die Stärkung des integrierten Grenzmanagements, für die Verbesserung der Interoperabilität von Grenzmanagementsystemen zwischen den Schengen-Staaten und für flankierende Massnahmen nach Konsultation der FRONTEX-Agentur.

Von diesen Mindestprozentsätzen darf abgewichen werden, sofern im nationalen Programm begründet wird, weshalb die Zuweisung der Beträge unterhalb dieser Mindestbeträge die Verwirklichung des vorgegebenen Ziels nicht gefährdet.

Damit auch bei Eintritt unvorhergesehener Gegebenheiten die Ziele des Fonds weiterhin verfolgt werden können und die wirksame Verwendung der verfügbaren Finanzmittel sichergestellt werden kann, wird der Europäischen Kommission die Kompetenz übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den für die Halbzeitprüfung festgelegten Betrag von 128 Millionen Euro – falls notwendig – anzupassen.

Art. 7 Mittel für spezifische Massnahmen

Die Schengen-Staaten können neben den in Anhang I aufgeführten 1,276 Milliarden Euro für Mittelzuweisungen noch einen Zusatzbetrag erhalten, sofern ein solcher im nationalen Programm vorgesehen ist. Dieser zusätzliche Betrag darf ausschliesslich für spezifische Massnahmen gemäss Anhang II verwendet werden.

Die Europäische Kommission hat die Befugnis, delegierte Rechtsakte für die Überarbeitung der in Anhang II aufgelisteten spezifischen Massnahmen zu erlassen, sofern dies erforderlich ist. Die Zusatzbeträge werden den betroffenen Schengen-Staaten im jeweiligen Finanzierungsbeschluss zur Genehmigung oder Überarbeitung ihres nationalen Programms zugewiesen.

Art. 8 Mittel im Rahmen der Halbzeitüberprüfung

Für die Halbzeitüberprüfung berücksichtigt die Europäische Kommission vor dem 1. Juni 2017 folgende Fakten:

1. die Belastung der Schengen-Staaten beim Grenzmanagement;

2. die im Rahmen des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus erstellten Bewertungsberichte;

3. die Gefährdungsstufen für die Aussengrenzen im Zeitraum 2017–2020; sowie

4. die Faktoren, welche die Sicherheit an den Aussengrenzen im Zeitraum 2014–2016 beeinträchtigen.

Die Gesamtmittel von 128 Millionen Euro für die Halbzeitüberprüfung werden zwischen den Schengen-Staaten prozentual auf die Seeaussengrenzen (45 %), die Landaussengrenzen (38 %) und die Flughäfen (17 %) aufgeteilt, wobei die Schweiz weder über See- noch Landaussengrenzen verfügt.