Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 31 Seiten
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3.2 Beteiligung der Schweiz an der Ausarbeitung der Verordnung
Über die Verordnung (EU) Nr. 515/2014, bei der es sich um die rechtliche Grundlage zur Schaffung des ISF-Grenze handelt, wurden während rund drei Jahren Beratungen in Brüssel geführt. Die Schweiz war in der Ad-hoc-Expertengruppe der Europäischen Kommission sowie in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates der EU, im CORE-PER und im Ministerrat (COMIX-Format) vertreten.
Die Schweiz konnte somit im Rahmen ihrer Mitspracherechte ihren Standpunkt in den entsprechenden Arbeitsgruppen einbringen und sich im Gemischten Ausschuss aktiv an den Vorbereitungsarbeiten für den Verordnungsentwurf beteiligen. Die förmliche Beschlussfassung erfolgte durch die zuständigen Organe der EU.
3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.3.1 Gliederung
Die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 umfasst neben der Präambel 23 Artikel und vier Anhänge, die integraler Bestandteil der Verordnung sind. Die Artikel sind in drei Kapitel gegliedert. Das erste Kapitel enthält die allgemeinen Bestimmungen, im zweiten wird der Finanz- und Durchführungsrahmen geregelt, und im dritten sind die Schlussbestimmungen enthalten.
3.3.2 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich
Zweck der Verordnung ist es, im Bereich Management der Aussengrenzen und der gemeinsamen Visumpolitik das Teilinstrument ISF-Grenze (nachfolgend: der Fonds) zu schaffen. Gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 wird der Fonds für den Zeitraum 2014–2020 errichtet. Die Verordnung (EU) Nr. 514/20147, welche Durchführungsbestimmungen zum Fonds beinhaltet, findet ebenfalls Anwendung.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Die Bestimmung erläutert die einzelnen zentralen Begriffe der Verordnung.
Art. 3 Ziele
Das allgemeine Ziel des Fonds ist es, die Sicherheit innerhalb der EU zu erhöhen und gleichzeitig den legalen Reiseverkehr zu erleichtern.
Im Rahmen des allgemeinen Ziels soll der Fonds zu den folgenden spezifischen Zielen beitragen:
7 Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements, ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.