Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 10 Betriebskostenunterstützung im Rahmen der nationalen Programme
der Mitgliedstaaten
Die Schengen-Staaten können bis zu 40 Prozent des in Anhang I für sie bereitgestellten Betrags dafür verwenden, um die operative Unterstützung ihrer Behörden zu finanzieren. Darunter fallen z. B. Betriebskosten von IT-Systemen, Personalkosten sowie Kosten für die Modernisierung und das Ersetzen von Ausrüstungen (vgl. Anhang III der Verordnung). Dafür müssen sie den EU-Besitzstand im Bereich Grenzen und Visa einhalten, die Ziele ihrer nationalen Programme erfüllen sowie die Zusammenarbeit untereinander im Bereich der Grenzkontrolle und die damit verbundenen Auswirkungen optimieren.
Zu diesem Zweck bewertet die Europäische Kommission vor der Genehmigung der nationalen Programme die Ausgangslage in den Schengen-Staaten, welche ihre Absicht mitgeteilt haben, eine Betriebskostenunterstützung zu beantragen.
Dabei wird vorausgesetzt, dass die Betriebskostenunterstützung die in Anhang III erwähnten Ziele verfolgt.
Die Betriebskostenunterstützung wird gemeinsam von der Europäischen Kommission und dem betroffenen Schengen-Staat begleitet, um insbesondere den damit verbundenen notwendigen Informationsaustausch zu gewährleisten.
Die Europäische Kommission legt die Verfahren für die Berichterstattung über die Anwendung dieser Bestimmung in Durchführungsrechtsakten fest.
Art. 11 Operative Unterstützung für die Transit-Sonderregelung
Gemäss Protokoll 5 zur Beitrittsakte Litauens trägt die EU die zusätzlichen Kosten für die Durchführung der Verordnungen über das Dokument für den erleichterten Transit (FTD) und das Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD).9 Damit kompensiert die EU Litauen dafür, dass es bei der Ausgabe der betreffenden Dokumente an russische Staatsbürger, die über die EU in die und aus der Region Kaliningrad reisen, keine Gebühren erhebt. Litauen soll daher eine Betriebskostenunterstützung von maximal 154 Millionen Euro für den Zeitraum 2014–2020 aus dem Fonds erhalten.
Art. 12 Programmplanung entsprechend den Ergebnissen des Schengener
Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus
Weist ein Schengen-Evaluierungsbericht auf allfällige Mängel hin, prüft der betroffene Schengen-Staat zusammen mit der Europäischen Kommission und der FRONTEX-Agentur, wie er im Rahmen seines nationalen Programms auf das Ergebnis des Berichts reagieren und die entsprechenden Empfehlungen umsetzen kann. Dabei ist er verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Mittel aus seinem nationalen Programm – einschliesslich der für die Betriebskostenunterstützung geplanten Mittel – für die notwendigen Massnahmen aufgewendet werden.
Art. 13 Unionsmassnahmen
Auf Initiative der Europäischen Kommission können aus dem Fonds Gelder verwendet werden, um länderübergreifende Unionsmassnahmen zu finanzieren, die für die
9 Vgl. ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8 und 15.