Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 31 Seiten

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entspricht dem tatsächlichen finanziellen Beitrag, den die Schweiz über die Gesamtlaufzeit des Fonds zu leisten hat, wobei von diesem Betrag die von der Schweiz für die Jahre 2016–2018 bereits geleisteten Beiträge abzuziehen sind. Die Hälfte des Restbetrags wird im Jahr 2019 bezahlt und die andere Hälfte im darauffolgenden Jahr.

Die Schweiz hat ihren finanziellen Beitrag in Euro zu leisten. Der geschuldete Betrag ist im Jahr 2019 bis spätestens 45 Tage nach Erhalt der Lastschrift zu begleichen. Auf verspätete Überweisungen ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 3,5 Prozent geschuldet.

Im Falle einer Änderung der von der EU-Haushaltsbehörde beschlossenen jährlichen Verpflichtungsermächtigungen soll der oben erwähnte Index auf die Gesamtfinanzausstattung für die Jahre 2014–2019 und auf die Verpflichtungsermächtigung für das Jahr 2020 – wie im Entwurf des Gesamthaushaltsplans der EU für das Finanzjahr 2020 vorgesehen und von der Europäischen Kommission genehmigt – angewendet werden.

5 Auswirkungen der Verordnung (EU) Nr. 515/2014

5.1 Auswirkungen auf den Bund

5.1.1 Finanzieller Beitrag der Schweiz

Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds wurde für den Zeitraum 2014– 2020 auf insgesamt 2,760 Milliarden Euro veranschlagt, wobei die jährlichen Mittel jeweils vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 515/2014). Im Jahr 2016 wird die Europäische Kommission die Funktionsweise des mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020 überprüfen und dabei der jeweiligen Wirtschaftslage und den aktuellen makroökonomischen Projektionen in vollem Umfang Rechnung tragen. Vor dem Hintergrund der anhaltenden Migrationskrise ist es nicht auszuschliessen, dass die Finanzausstattung des Fonds im Rahmen dieser Überprüfung erhöht wird. Auch sind die Finanzbeiträge der assoziierten Staaten in den 2,760 Milliarden Euro nicht enthalten. Dies hat zur Folge, dass die Finanzausstattung des Fonds höher ausfallen und den in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 bezifferten Betrag übersteigen wird.

Die finanzielle Beteiligung der Schweiz am Fonds ist in Artikel 10 sowie im Anhang der Zusatzvereinbarung geregelt. Die Berechnung der Jahresbeiträge der Schweiz beruht auf dem in Artikel 11 Absatz 3 des SAA vorgesehenen Schengen-Schlüssel. Für dessen Festlegung wird der Anteil des jährlichen BIP der Schweiz an der Gesamtsumme der BIP aller am Fonds teilnehmenden Staaten bestimmt (beteiligte EU-Mitgliedstaaten plus assoziierte Staaten). Anschliessend wird dieser Index auf die jährliche Referenzsumme angewendet, die der Summe aller Mittel entspricht, welche den teilnehmenden Staaten für das betreffende Jahr insgesamt zugewiesen werden.

Die definitiven Kosten der Beteiligung der Schweiz am Fonds können zum jetzigen Zeitpunkt nicht endgültig beziffert werden. Es kann jedoch von einem Schätzungswert in der Höhe von ca. 123,165 Millionen Franken (117,3 Millionen Euro) für die Gesamtlaufzeit des Fonds ausgegangen werden. Über die sieben Jahre Laufzeit des Fonds würde dies eine Jahresbeteiligung der Schweiz in der Höhe von ca. 17,6 Millionen Franken (16,75 Millionen Euro) bedeuten.