Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 31 Seiten
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3.4 Verordnung (EU) Nr. 514/2014
3.4.1 Grundlagen
Am 15. November 2011 unterbreitete die Europäische Kommission dem Rat der EU und dem Europäischen Parlament den Entwurf für die Verordnung (EU) Nr. 514/2014. Diese Verordnung ist Teil eines Pakets, das aus Verordnungen besteht und den Rechtsrahmen für die zwei neuen Fonds – AMIF und ISF – bildet. Die Verordnung enthält Vorschriften über die Ausgabenfinanzierung, die Programmplanung, die Fondsverwaltung und -kontrolle, den Rechnungsabschluss, die Berichterstattung, das Monitoring sowie die Evaluierung und definiert damit die Durchführungsbestimmungen für die zwei Fonds. Sie legt den Rahmen für einen gemeinsamen Ansatz bei der Durchführung fest und gewährleistet damit eine einheitliche Behandlung der Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Unterstützung aus den Fonds erhalten. Die Verordnung ist formell nicht Schengen-relevant.
3.4.2 Beteiligung der Schweiz an der Ausarbeitung der Verordnung
Über die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wurden während rund drei Jahren Beratungen in Brüssel geführt. Obwohl die Verordnung formal kein Schengen-relevanter Rechtsakt ist, konnten die assoziierten Staaten auf Grundlage des COREPER-Beschlusses vom 18. April 2012 in den zuständigen Arbeitsgruppen und Ausschüssen mitwirken. Gestützt auf diesen Beschluss war die Schweiz in der Ad-hoc-Expertengruppe der Europäischen Kommission sowie in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates der EU, im COREPER und im Ministerrat (COMIX-Format) vertreten.
Die Schweiz konnte ihren Standpunkt zusammen mit den anderen assoziierten Staaten in diesen verschiedenen Arbeitsgruppen einbringen und sich aktiv an den Vorbereitungsarbeiten für den Verordnungsentwurf beteiligen. Die förmliche Beschlussfassung erfolgte durch die zuständigen Organe der EU.
3.4.3 Bezug zum Schengen-Besitzstand
Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 beinhaltet unter anderem die Durchführungsbestimmungen für den Fonds für Innere Sicherheit. Trotzdem wurde sie formell und entgegen der Ansicht der assoziierten Staaten von der EU als nicht Schengen-relevant eingestuft. Dennoch wurde sie den assoziierten Staaten anschliessend als Schengenrelevant notifiziert, soweit ihre Bestimmungen für die Durchführung des Fonds erforderlich sind. Der Bezug dieser Verordnung zum Schengen-Besitzstand ist nun explizit in der Erwägung 3 der Zusatzvereinbarung festgehalten. Folglich bildet die Zusatzvereinbarung die rechtliche Grundlage für die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 514/2014, weshalb diese zusammen mit der Zusatzvereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt der Bundesversammlung gemeinsam zur Genehmigung unterbreitet wird. Bis dahin wird sie von der Schweiz nicht angewendet.