Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 31 Seiten
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5.1.5 Verwaltungs- und Kontrollsystem
Die Durchführung des Fonds erfordert es, dass jeder einzelne Staat für die Verwaltung der zugewiesenen Mittel ein Verwaltungs- und Kontrollsystem einrichtet. Dieses besteht aus einer zuständigen Behörde, einer Prüfbehörde, einer benennenden Behörde und einer beauftragten Behörde, wobei Letztere nicht zwingend vorgesehen sein muss.
Die zuständige Behörde ist für die ordnungsgemässe Verwaltung und Kontrolle des nationalen Programms sowie für die gesamte Kommunikation mit der Europäischen Kommission verantwortlich.
Die Prüfbehörde stellt fest, ob das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem wirksam funktioniert. Dabei überprüft sie die von der zuständigen Behörde bereits durchgeführten Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen.
Die benennende Behörde erteilt der zuständigen Behörde die notwendige Benennung und stellt dabei sicher, dass diese in der Lage ist, die Fondsumsetzung ordnungsgemäss durchzuführen.
Die beauftragte Behörde, welche nicht zwingend vorgesehen sein muss, kann bestimmte Aufgaben der zuständigen Behörde unter deren Verantwortung ausführen.
In der Schweiz werden die folgenden drei Behörden benannt:
1. Das SEM (Sektion Europa) übernimmt die Rolle der zuständigen Behörde;
2. die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) übernimmt die Aufgabe der Prüfbe-
hörde;
3. das Generalsekretariat des EJPD nimmt die Aufgabe der benennenden Behörde
wahr und ist für die Benennung der zuständigen Behörde verantwortlich.
Angesichts der Komplexität der Durchführung des Fonds und der möglichen Risiken, die mit der Verwaltung der Gelder verbunden sind, muss die Unabhängigkeit dieser Behörden gewährleistet sein.
Die Schweiz wird die Europäische Kommission nach der Genehmigung ihres nationalen Programms über die förmliche Benennung der zuständigen Behörde informieren (Art. 13 der Zusatzvereinbarung).
5.1.6 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund
Die Schweiz wird sich über die sieben Jahre Laufzeit des ISF-Grenze schätzungsweise mit durchschnittlich 17,6 Millionen Franken (16,75 Millionen Euro) pro Jahr am Fonds beteiligen. Das EJPD hat hierfür im Voranschlag 2016 sowie im Finanzplan 2017–2019 insgesamt 73 Millionen Franken für den Fonds eingestellt. Sobald die definitiven Kosten und der Zeitpunkt der ersten Zahlung feststehen, werden die Beiträge im Finanzplan im Rahmen des ordentlichen Budgetprozesses angepasst.
Die Schweiz wird über die Gesamtlaufzeit des Fonds zudem insgesamt knapp 20 Millionen Franken (19 Millionen Euro) für die Durchführung von nationalen Massnahmen erhalten. Diese Zuweisungen sind jedoch mit der Bedingung verknüpft, dass die Schweiz die Umsetzung von nationalen Massnahmen belegen kann.