Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 31 Seiten

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Hilfe des EES sollen Ein- und Ausreisen von Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen ohne Freizügigkeitsberechtigung in der EU an den Schengen-Aussengrenzen automatisch erfasst und die Aufenthaltsdauer von Reisenden im Schengen-Raum berechnet werden. Der irregulären Migration soll damit effizient entgegengewirkt und gleichzeitig die Sicherheit im Schengen-Raum erhöht werden. Das RTP bietet Vielreisenden aus Drittstaaten nach einer vorgängigen Sicherheitsprüfung die Möglichkeit einer Registrierung an. Der registrierte Reisende kann danach von erleichterten Grenzformalitäten an den Schengen-Aussengrenzen beispielsweise durch die Nutzung von automatischen Kontrollgates profitieren.

Art. 16 Technische Hilfe

Auf Initiative oder im Namen der Europäischen Kommission können aus dem Fonds pro Jahr bis zu 1,7 Millionen Euro für die technische Hilfe, d. h. für Ausgaben, welche aufgrund der Fondsumsetzung entstehen, aufgewendet werden.

3.3.4 Schlussbestimmungen

Art. 17 Ausübung der Befugnisübertragung

Diese Bestimmung ermächtigt die Europäische Kommission, für den Zeitraum vom 21. Mai 2014 bis zum 21. Mai 2021 delegierte Rechtsakte zu erlassen. Die Europäische Kommission wird über diese Befugnisübertragung bis spätestens am 21. August 2020 einen Bericht erstellen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um weitere drei Jahre, sofern das Europäische Parlament oder der Rat nicht spätestens bis am 21. Februar 2021 Widerspruch gegen eine solche Verlängerung einlegt.

Die Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein solcher Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der EU oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Ein von der Europäischen Kommission delegierter Rechtsakt wird dem Europäischen Parlament und dem Rat umgehend übermittelt. Der delegierte Rechtsakt tritt in Kraft, sofern weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Europäischen Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben.

Art. 18 Ausschussverfahren

Die Europäische Kommission wird vom AMIF-Ausschuss (Komitologie-Ausschuss) unterstützt. Gestützt auf Artikel 2 und 3 Komitologie-Vereinbarung10 sind die assozi-

10 Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen; SR 0.362.11.