Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 31 Seiten

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Bezüglich Personalaufwand für die Verwaltung des ISF-Grenze ist zum jetzigen Zeitpunkt damit zu rechnen, dass er jenem für die Verwaltung des Aussengrenzenfonds entsprechen wird. Deshalb wird von einer Schätzung in der Höhe von 200 Stellenprozent ausgegangen.

Die Europäische Kommission kann den teilnehmenden Staaten jährlich einen Betrag für technische Unterstützungsleistungen ausrichten, der im Verhältnis zu den zugewiesenen Mitteln berechnet wird. Er dient der Finanzierung von vorbereitenden Massnahmen und von Massnahmen zur Verwaltung und Überwachung sowie zum Ausbau der Verwaltungskapazität für die Durchführung des Fonds. Die Unterstützungsleistung darf im Zeitraum 2014–2020 fünf Prozent des dem jeweiligen Schengen-Staat insgesamt zugewiesenen Betrags zuzüglich 500 000 EUR nicht übersteigen (Art. 16 Verordnung [EU] Nr. 515/2014). Damit dürfte die technische Unterstützungsleistung für die Schweiz maximal 1,4 Millionen Euro betragen. Unter diesem Gesichtspunkt können die Kosten, die den nationalen Behörden im Bereich Infrastruktur und Personal entstehen, zumindest teilweise gedeckt werden.

Der allfällige Bedarf, bestimmte Strukturen des SEM (zuständige Behörde), der EFK (Prüfbehörde) oder des Generalsekretariats des EJPD (benennende Behörde) anzupassen bzw. die Zahl der für die Verwaltung des Fonds gewährten Stellen zu erhöhen, wird im Rahmen des tatsächlichen Aufbaus des Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Genehmigung dieses Systems durch die Europäische Kommission bestimmt. Dies führt dazu, dass während der Durchführung des Fonds regelmässig überprüft werden muss, ob die zur Verfügung gestellten Ressourcen angemessen sind.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 ist für die Kantone weder mit zusätzlichen Ausgaben noch mit personellen Auswirkungen verbunden.

6 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 25. Januar 201216 zur Legislaturplanung 2011– 2015 und im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201217 über die Legislaturplanung 2011– 2015 angekündigt.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht

Die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 ist mit dem internationalen Recht vereinbar.

16 Ziele 9 und 15; BBl 2012 550, 561.

17 Art. 16, BBl 2012 627