Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.

5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage enthält die folgenden Delegationen zum Erlass von Vollzugsvorschriften:

- Nach Artikel 6 Absatz 8 erlässt der Verwaltungsrat das Organisationsreglement (Bst. a), das Reglement über die Entgegennahme und die Verwaltung von Drittmitteln (Bst. d), die Beitragsverordnung, vorbehältlich der Genehmigung durch den Bundesrat (Bst. e), die Personalverordnung, vorbehältlich der Genehmigung durch den Bundesrat (Bst. f), das Reglement über die Honorare der Mitglieder des Innovationsrats und über die Entschädigung der Expertinnen und Experten nach Artikel 8 Absatz 9, vorbehältlich der Genehmigung durch den Bundesrat (Bst. k). Die Delegationen sind im Einklang mit dem Corporate-Governance-Bericht des Bundesrats.

- Nach Artikel 8 Absatz 8 Buchstabe g erlässt der Innovationsrat Bestimmungen in festgelegten Bereichen.

- Nach Artikel 23 Absatz 2 FIFG regelt der Bundesrat die Grundsätze der Beitragsbemessung im Bereich des Overhead. Diese Bestimmung entspricht Artikel 24 Absatz 3 FIFG, der heute noch nicht in Kraft ist.

5.4 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die internationalen Verpflichtungen werden durch diese Vorlage nicht berührt.

5.5 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die mit der Vorlage eingeführte Nachwuchsförderung in Artikel 22 FIFG stellt eine neue Aufgabe dar. Sie kann je neue wiederkehrende Ausgabe von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, weshalb sie nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedarf.

\ COO.2101.103.4.708284 27/27