Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 27 Seiten

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Die Innosuisse soll die Möglichkeit haben, Reserven zu bilden. Über die Zuweisung eines allfälligen Gewinns der Innosuisse zu den Reserven entscheidet der Bundesrat. Aus folgenden Tätigkeiten kann die Innosuisse einen Gewinn erzielen:

- Nicht ausbezahlte Anteile des jährlichen Bundesbeitrags (Art. 13);

- Rückforderungen aus Schlussabrechnungen der von der Innosuisse geförderten Innovationsprojekte

sowie aus abgebrochenen Projekten gemäss SuG;

- Rückforderungen im Falle einer wirtschaftlichen Nutzung der Projektresultate sowie Gewinnbeteili-

gungen (Art. 22);

- Entgelte aus gewerblichen Leistungen gemäss Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a;

- Zuwendungen Dritter.

Über die Verwendung der Reserven entscheidet die Innosuisse. Die Reserven, die aus Subventionen geäufnet wurden, bleiben weiterhin für die Subventionstätigkeit der Innosuisse zweckgebunden.

Zuwendungen Dritter sollen den Reserven zugewiesen werden können, ohne Berücksichtigung der im Absatz 1 festgelegten Höchstgrenze (Abs. 2).

Art. 18 Tresorerie

Die Innosuisse schliesst sich für die Verwaltung ihrer liquiden Mittel der zentralen Tresorerie des Bundes an. Die EFV führt gemäss Artikel 60 Absatz 1 FHG die zentrale Tresorerie des Bundes. Zur Gewährleistung ihrer Zahlungsbereitschaft kann der Bund die Innosuisse mit Fremdmitteln versorgen.

Art. 19 Steuern

Die Bestimmung entspricht der Standardregelung für Anstalten.

Art. 20 Liegenschaften

Die Innosuisse soll vom Bund die notwendigen Liegenschaften zur Miete überlassen bekommen. Die Innosuisse soll aber auch die Möglichkeit haben, sich Liegenschaften mieten zu können, oder sich solche von Dritten zur Nutzniessung übertragen zu lassen. Eine Nutzniessung kann gegen geringe Auslagen oder kostenlos, namentlich auch im Rahmen eines Legats übertragen werden.

6. Abschnitt: Beitragsverordnung; Rückforderung bei wirtschaftlichem Nutzen und Gewinnbe-

teiligung

Art. 21 Beitragsverordnung

Dieser Artikel gibt die Hauptinhalte der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Beitragsverordnung wieder, die gemäss Artikel 6 Absatz 8 Buchstabe e vom Bundesrat zu genehmigen ist.

Die Innosuisse wird in der Beitragsverordnung unter anderem ein einfaches Verfahren für die Auswahl von qualifizierten Coaches und Innovationsmentoren festlegen, das neu in Artikel 21 Absatz 1 FIFG vorgesehen ist (Bst. c). Buchstabe f delegiert die Regelung des Immaterialgüterrechts an die Innosuisse. Die Regelung in der Beitragsverordnung soll die Spezialbestimmung für die KTI ersetzen, die heute in Artikel 41 der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 201335 (V-FIFG) festgelegt ist.

Art. 22 Rückforderung bei wirtschaftlichem Nutzen und Gewinnbeteiligung

Die Bestimmung lehnt sich an Artikel 39 FIFG an, wonach Forschungsförderungsinstitutionen, worunter auch der SNF fällt, die Möglichkeit haben, im Falle einer wirtschaftlichen Nutzung der Projektresultate eine Rückzahlung der gewährten Beiträge sowie eine angemessene Gewinnbeteiligung zu verlangen.

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