Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 27 Seiten
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zu bewerben und zu erhalten, steht in einem Spannungsfeld zu Artikel 3 SuG. Gemäss diesem Rahmengesetz können Subventionen, auch wenn sie von ausgelagerten Einheiten des Bundes gesprochen werden, grundsätzlich nur an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden. In der Förderung von Innovationsprojekten der Innosuisse fliessen die Subventionsbeiträge ausschliesslich an den Forschungspartner. Beiträge an den Wirtschaftspartner sind ausgeschlossen, obwohl dieser der eigentliche Nutzniesser der Subvention ist. Aus diesem Grund soll im vorliegenden Fall eine Ausnahme von Artikel 3 SuG möglich sein. Grundsätzlich gilt aber weiterhin, dass die Bundesverwaltung nicht Empfänger von Bundessubventionen sein kann, weshalb die hier vorliegende Lösung ein Einzelfall bleibt und kein Präjudiz bildet.
Art. 17 Abs. 6
Die vorgesehene Regelung in Artikel 16 Absatz 3 FIFG soll auch für die bundeseigene Forschungsanstalten wie beispielsweise Agroscope gelten (zur Subventionsberechtigung bundeseigener Forschungsanstalten siehe Kommentar zu Art. 16 Abs. 3 FIFG).
Art. 18 Abs. 2 Bst. d
Die Aufzählung der Bundesaufgaben wird mit der Nachwuchsförderung im Bereich der Innovation ergänzt.
Art. 19 Abs. 1 und 3-5
Anstatt „Bund“ wird hier die Innosuisse aufgeführt.
Art. 21 Vergütung für Begleitung, Beratung, Coaching und Mentoring
Die Innosuisse sieht im Bereich der Massnahmen zur Unterstützung der Gründung und des Aufbaus wissenschaftsbasierter Unternehmen sowie der Verwertung des Wissens und des Wissens- und Technologietransfers ein neues Konzept vor. Da die Vorlage im Bereich dieser Aufgaben auf das FIFG verweist, wird auch das angepasste Konzept mit dem neuen Artikel im FIFG eingeführt. Neu werden die Coaches und Innovationsmentoren nicht in einem Vertragsverhältnis mit der Innosuisse stehen, sondern ihre Dienstleistungen im Rahmen einer Vereinbarung mit den Jungunternehmerinnen- und Jungunternehmern oder Unternehmen erbringen. Ihre Leistungen werden als Unterstützungsmassnahme der Innosuisse unter der Voraussetzung vergütet, dass sie sich über die von der Agentur festzulegenden Qualifikationen ausweisen können. Zu diesem Zweck wird die Agentur ein einfaches Auswahlverfahren sowie eine öffentlich zugängliche Liste der qualifizierten Leistungserbringer vorsehen. Die Jungunternehmerinnen- und Jungunternehmer oder Unternehmen können so ihre Coaches oder Mentoren selbst wählen.
Art. 22 Nachwuchsförderung
Diese Massnahme stellt einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung des Fachkräftemangels im Rahmen der Fachkräfteinitiative dar. Dabei wird hier eine Nachwuchsförderung vorgesehen, die komplementär zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch den SNF ist. Die Karriereförderungsinstrumente des SNF sind auf die akademische Karriere und die wissenschaftliche Forschung ausgerichtet. Ergänzend dazu wird mit der Förderung von Innovationstalenten durch die Innosuisse der Austausch von Fachkräften zwischen Forschung und Wirtschaft im Bereich der wissenschaftsbasierten Innovation in den Fokus gerückt. Ziel ist es, damit bei der Förderung von Nachwuchskräften eine Lücke zu schliessen im gesamten Innovationsprozess. Der Austausch soll sowohl von der Forschung in die Wirtschaft als auch von der Wirtschaft in die Forschung erfolgen. Beiträge werden geeigneten Einzelpersonen zur Finanzierung ihrer Nachdiplomtätigkeiten gewährt (Abs. 1). Die Innosuisse legt für jeden Aufenthalt
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