Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 27 Seiten

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1.4 Die beantragte Regelung

Eckpunkte der Vorlage

Die Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt bringt hauptsächlich organisatorische Änderungen für die heutige KTI mit sich. Dabei haben sich die Regelungen nach den Vorgaben des Corporate-Governance-Berichts zu richten.

Zu den zentralen Gegenständen des Entwurfs gehören namentlich die Regelung der Struktur der neuen Organisationsform, die Zuweisung von Kompetenzen an die Organe der Innosuisse sowie die strategische und finanzielle Steuerung (vgl. Ziff. 1.4.2 - 1.4.4). Als öffentlich-rechtliche Anstalt wird die neue Agentur die Möglichkeit haben, sich im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesrats an nicht gewinnorientierten Rechtsträgern zu beteiligen und sich Drittmittel namentlich als Entschädigung für bestimmte gewerbliche Leistungen zu beschaffen. Sie wird zudem Reserven bilden können.

Da die Innosuisse die Aufgaben der heutigen KTI weiterführen soll, wird in der Vorlage auf die im FIFG verbleibenden Regelungen verwiesen

Als Folge des neuen Gesetzes erübrigt sich die Regelung der KTI als Behördenkommission im FIFG und wird aufgehoben. Als einzige neue Aufgabe wird im FIFG die Nachwuchsförderung in Form von Stipendien an qualifizierte Hochschulabsolventen eingeführt. Die Förderung ist komplementär zu der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung des SNF. Zudem werden die Bestimmungen über die Unterstützung der Gründung und des Aufbaus wissenschaftsbasierter Unternehmen sowie der Verwertung des Wissens und des Wissens- und Technologietransfers mit einem Beratungskonzept ergänzt. Dies betrifft namentlich die Unterstützungsmassnahmen im Bereich des „Coaching“ und „Innovationsmentoring“ (siehe Ziffer 1.4.2).

Die Führungsstruktur der neuen Organisationsform und Aufgabenzuweisung

Die neue Organisationsform soll einerseits den Vorgaben gemäss Corporate-Governance-Bericht des Bundesrats genügen, anderseits muss sie die Anforderungen an eine optimal funktionierende Innovationsförderung berücksichtigen.

Ähnlich wie beim SNF soll die Innosuisse über vier Organe verfügen: Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Innovationsrat und Revisionsstelle. Diesen kommen je eigene, spezifische Funktionen und Kompetenzen zu:

Der Verwaltungsrat, bestehend aus 5-7 Mitgliedern, agiert als oberstes Organ der Innosuisse und nimmt alle entsprechend der Corporate-Governance des Bundes unentziehbaren Aufgaben wahr. Er trägt namentlich die Verantwortung für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrats und erstattet ihm Bericht über deren Erreichen. Er entscheidet einerseits über die Anstellung der Direktorin oder des Direktors der Geschäftsleitung, vorbehältlich der Genehmigung durch den Bundesrat, und anderseits, auf Antrag der Direktorin oder des Direktors, über die Anstellung der übrigen Geschäftsleitungsmitglieder. Zudem wählt er die Mitglieder des Innovationsrats und legt ihr Honorar fest. Er beaufsichtigt den Innovationsrat und die Geschäftsleitung. Es steht ihm frei, eine Compliancestelle einzusetzen, die ihn sowie den Innovationsrat und die Geschäftsleitung bei der Sicherung der Qualität der Förderentscheide und Rechtmässigkeit des Vollzugs beraten würde.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihre Tätigkeit im Milizsystem aus. Sie werden vom Bundesrat gewählt, der auch ihr Honorar und die weiteren Vertragsbedingungen festlegt (Art. 6),

Die Geschäftsleitung ist als operatives Organ der Innosuisse hauptverantwortlich für die Administration der Innosuisse und damit auch Anlaufstelle für sämtliche Fördergesuche. Sie be-

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