Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 27 Seiten
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soweit die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmunen in einer Personalverordnung erhalten, als dies absolut notwendig ist. In der Personalverordnung werden somit insbesondere die personalrechtlichen Zuständigkeiten zu regeln sein. Der in Absatz 3 verliehene Arbeitgeberstatus umfasst alle im BPG festgelegten Rechte und Pflichten der Arbeitgeberin, welche in der Rahmenverordnung BPG konkretisiert sind.
Art. 11 Pensionskasse
Das Personal der Innosuisse soll bei PUBLICA versichert werden (Abs. 1). Zur Verhinderung von Kleinstvorsorgewerken soll die Innosuisse im Vorsorgewerk des Bundes bleiben und kein eigenes Vorsorgewerk aufbauen. Mit dieser spezialgesetzlichen Regelung wird verhindert, dass mit dem Inkrafttreten der Vorlage automatisch ein neues Vorsorgewerk entsteht, welches dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder ins Vorsorgewerk des Bundes integriert werden müsste (Abs. 2). Sie wird jeweils von PUBLICA eine separate Rechnung für die Vorsorgebeiträge erhalten.
Die Agentur ist auch für die bisherigen Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger der heutigen Geschäftsstelle der KTI die zuständige Arbeitgeberin (Art. 29 Abs. 1).
5. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt
Art. 12 Finanzierung
Die Bestimmung führt die Finanzierungsquellen der Innosuisse auf und verweist auf die präzisierenden Artikel sowie auf das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199034 (SuG), das gemäss der neu einzuführenden Bestimmung in Artikel 24 FIFG auf die Innosuisse anwendbar ist. Rückforderungen im Rahmen des SuG sind notwendig namentlich bei nicht verwendeten Finanzhilfen seitens von Beitragsempfängern.
Art. 13 Abgeltungen des Bundes
Die Abgeltungen dienen der Finanzierung der in Artikel 3 festgelegten Aufgaben und der hierzu notwendigen Betriebskosten. Sie stellen Subventionen nach SuG dar. Die Bestimmung verweist nicht auf Artikel 4 Absatz 1, da die im Rahmen der Kooperationen gewährten Beiträge an Forschungsinstitutionen im Rahmen von Innovationsprojekten unter die Förderung nach Artikel 3 Absatz 2 fallen.
Art. 14 Drittmittel
Die Innosuisse soll sich teilweise aus Drittmitteln finanzieren können. Darunter fallen Entgelte für gewerbliche Leistungen sowie Zuwendungen Dritter. Die Entgegennahme von Drittmitteln darf nicht zu einer Einschränkung der Unabhängigkeit der Innosuisse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben führen.
Art. 15 Geschäftsbericht
Der Geschäftsbericht besteht einerseits aus der Jahresrechnung und anderseits aus dem Lagebericht. Beides ist von der Revisionsstelle zu prüfen.
Art. 16 Rechnungslegung
Im Interesse der Vollkonsolidierung nach Artikel 55 FHG müssen die wesentlichen Grundsätze der Rechnungslegung nach FHG übernommen werden. Von den vom Verwaltungsrat festgelegten Standards kann der Bundesrat Abweichungen vorsehen (Abs. 2 und 5).
Art. 17 Reserven
34 SR 616.1 \ COO.2101.103.4.708284 20/27