Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 27 Seiten

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Absatz 2 verweist auf die im FIFG festgelegten und der Innosuisse übertragenen Bundesaufgaben im Bereich der Innovationsförderung. Dieses Konzept erfordert mehrere Anpassungen des FIFG. Einerseits wird Artikel 18 um eine neue Bundesaufgabe erweitert. Der Bund soll die Möglichkeit bekommen, den Nachwuchs im Bereich der Innovation mit Stipendien zu fördern. Anderseits werden die Artikel 19 über die Förderung der Innovationsprojekte und 20 über die Unterstützungsmassnahmen im Bereich des Unternehmertums und der Verwertung des Wissens und des Wissens- und Technologietransfers dahingehend angepasst, dass dort „Innosuisse“ anstatt „Bund“ als zuständige Stelle aufgeführt wird. Artikel 21 über die Einsetzung der KTI erübrigt sich und wird ersetzt mit einer Präzisierung im Bereich der in Artikel 20 FIFG geregelten Unterstützungsmassnahmen. Artikel 22 legt die neu eingeführte Nachwuchsförderung als Aufgabe der Innosuisse fest. Artikel 23 zur Regelung der heutigen KTI wird mit einer Regelung des Overheads ersetzt21. Infolge dieser Anpassungen erübrigt sich Artikel 24, der der KTI die Aufgaben per Verweis auf Artikel 18 zuweist. Artikel 24 wird mit einer Bestimmung ersetzt, die die Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199022 auf die Innovationsförderung durch die Innosuisse festlegt.

Der Verweis auf die Artikel 18 Absätze 1 und 2 sowie19-24 im FIFG umfasst alle dort festgelegten Regelungen. So gilt für die Innosuisse namentlich auch Artikel 19 Absatz 6 über die Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis.

Im Übrigen werden die Anpassungen des FIFG, namentlich Artikel 22 über die Nachwuchsförderung und die in Artikel 21 vorgesehene Präzisierung zu den Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 20 in den Erläuterungen zum Anhang des Gesetzes ausgeführt.

Absatz 3 berücksichtigt die Regelungen in Artikel 24 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c FIFG. Entsprechend der heutigen Praxis entscheidet die Agentur im Rahmen des Vollzugs völkerrechtlicher Verträge auch über die Gewährung von Beiträgen an Schweizer Forschungspartner von Innovationsprojekten. Die Bestimmung wird insofern angepasst, als sich die Kompetenz der Innosuisse zur Ausübung der Aufgabe nach dem nationalen Recht anstatt nach Vorgaben der völkerrechtlichen Verträge richten soll.

Absatz 4 entspricht inhaltlich der Bestimmung in Artikel 24 Absatz 6 FIFG.

Die Regelung in Absatz 6 konkretisiert Artikel 7 Absatz 3 FIFG, wonach der Bundesrat die Innosuisse mit der Durchführung themenorientierter Förderprogramme beauftragen kann.

Das FIFG mit seinen Regelungen über das System der Forschungs- und Innovationsförderung, über Grundsätze sowie über die Planung, Koordination und Zusammenarbeit soll ein Rahmengesetz für den Bereich der Innovationsförderung bleiben. In der Auflistung der Forschungsorgane in Artikel 4 FIFG wird die Innosuisse anstelle der heutigen KTI aufgeführt (siehe Artikel 26 über die Änderung anderer Erlasse). Die Innosuisse berücksichtigt im Rahmen ihrer Tätigkeiten unter anderem die in Artikel 6 FIFG festgelegten Ziele einer nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt und achtet auf den Beitrag seiner Förderung zur Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Beschäftigung in der Schweiz.

Art. 4 Kooperationen und Beteiligung an Rechtsträgern

Die in Absatz 1 festgelegte Möglichkeit der Agentur, Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen bei grenzüberschreitenden Innovationsprojekten einzugehen, lehnt sich an die geltende Bestimmung in Artikel 24 Absatz 5 FIFG an, die, wie in den Erläuterungen zu Artikel 3 ausgeführt, im Rahmen der Vorlage aufgehoben wird. Sie verleiht der Innosuisse die Kompetenz, selbstständig Vereinbarungen mit ausländischen Stellen abzuschliessen. Ausländische Partner solcher Vereinbarungen können Förderorganisationen und Förderstellen wie etwa staatliche Behörden sein. Als öffentlich-rechtliche Anstalt

21 Die Regelung zum Overhead, wie sie im Rahmen der Totalrevision des FIFG in Artikel 24 vorgesehen wurde, ist zum Zeitpunkt der Vernehmlassung zu dieser Vorlage noch nicht in Kraft. Stattdessen ist heute die noch vor der Totalrevision des FIFG geltende Regelung anwendbar, wonach die KTI Overheadbeiträge gewähren kann. Diese gilt bis Ende 2016.

22 SR 616.1 \ COO.2101.103.4.708284 15/27