Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 27 Seiten

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verbundenen Transformationskosten fallen im Wesentlichen in das Jahr 2016 und sind durch die KTI-Kredite gemäss geltendem Finanzplan gedeckt.

Ab 2017 wird das für die heutige KTI tätige Personal sowie (spätestens ab 2019) auch ein Teil der Personalressourcen im SBFI, welche bis anhin Aufgaben in der internationalen Innovationsförderung wahrgenommen oder gewisse Dienstleistungen für die KTI erbracht haben, aus dem Personalbestand der Bundesverwaltung entlassen und mit neuen Arbeitsverträgen in die rechtlich verselbstständigte Agentur integriert. Der Funktionsaufwand wird in der BFI-Botschaft 2017-2020 transparent ausgewiesen und bildet neu einen Teil des Zahlungsrahmens.

3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und Gesellschaft

Zurzeit ist der Innovationsstandort Schweiz gut positioniert. Die Innovationsstärke der Schweiz profitiert von hoch qualifizierten Arbeitskräften sowie von den starken Leistungen der hiesigen Forschung. Die privaten Unternehmen im In- und Ausland übernehmen seit Jahren eine zentrale Rolle bei der Finanzierung von F&E-Aktivitäten in der Schweiz. Um Lernprozesse zwischen Bildung, Wissenschaft und Wirtschaft zu unterstützen, nimmt die Innovationsförderung der KTI im Innovationssystem eine vermittelnde Funktion ein. Diverse Evaluationsstudien zeigen, dass die Unternehmen durch die geförderten Innovationsprojekte beträchtliche Innovationsleistungen erzielen, wie z.B. Patentanmeldungen, Prozessinnovationen und Umsatzsteigerungen. Die Unternehmen schaffen dadurch hochqualifizierte Arbeitsplätze und erwirtschaften eine überdurchschnittliche Wertschöpfung. Die Massnahmen der Innovationsförderung tragen somit in vielfältiger Weise dazu bei, die Innovationsleistungsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft zu erhöhen37.

Durch die bestehenden organisatorischen Mängel der KTI ist mittel- und längerfristig allerdings eine Schwächung des Fördersystems zu befürchten. Mit der Optimierung der heutigen KTI soll auch künftig eine effiziente und effektive Innovationsförderung gesichert werden. Es ist davon auszugehen, dass eine gut funktionierende Förderagentur einen positiven Effekt auf die Volkswirtschaft ausübt. Das vorliegende Gesetz schafft die strukturellen Voraussetzungen für eine transparente und effiziente Förderorganisation.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Einleitung der Reform der KTI in Erfüllung der Motion Gutzwiller (11.4136) ist in den Zielen des Bundesrats für 2015 aufgeführt.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 64 Absatz 1 der Bundesverfassung. Diese Bestimmung verleiht dem Bund die Kompetenz, die wissenschaftliche Forschung und die Innovation zu fördern.

5.2 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass

37 Hotz-Hart und Rohner (2013): Wirkungen innovationspolitischer Fördermassnahmen in der Schweiz. Stand der Forschung, Synthese bestehender Evaluationsstudien und Empfehlungen für die zukünftige Ausgestaltung. Bern: SBFI \ COO.2101.103.4.708284 26/27