Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

die Aufgabe wahr, das Mehrjahresprogramm und den jährlichen Tätigkeitsbericht zu verabschieden, entscheidet über Fördergesuche, wenn die zu bewilligenden Beiträge im Einzelfall 1 Mio. Franken überschreiten und trifft alle Entscheide, die nicht ausdrücklich einem anderen Entscheidungsorgan der KTI zugewiesen sind. Die Präsidentin oder der Präsident führt die Kommission und ist für die Tätigkeiten der Kommission verantwortlich. Dabei leitet sie oder er die Sitzungen des Präsidiums, informiert die Kommission und die Direktorin oder den Direktor der Geschäftsstelle über die eigenen Tätigkeiten und jene des Präsidiums und vertritt die KTI nach aussen. Daneben nimmt die Präsidentin oder der Präsident die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsstelle wahr. Damit kommt ihr oder ihm - nebst den erwähnten operativen Aufgaben im Rahmen des Präsidiums - auch eine übergeordnete Kontrollfunktion zu.

 Die einzelnen Förderbereiche verfügen über eine eigene Entscheidungskompetenz. Sie beurteilen die Fördergesuche und sind befugt, im Rahmen der jeweiligen Förderbereiche über Gesuche betreffend Beiträge bis zu 1 Mio. Franken zu entscheiden. Die Förderbereichspräsidentin oder der Förderbereichspräsident leitet die Sitzung des jeweiligen Bereichs. Gleichzeitig üben die Förderbereichspräsidenten als Teil des Präsidiums strategische Aufgaben aus.

 Die Mitgliederversammlung erlässt das Geschäfts- und das Beitragsreglement der KTI, die der Genehmigung durch den Bundesrat bedürfen.

 Die Geschäftsstelle bereitet die Geschäfte der KTI vor und vollzieht deren Beschlüsse. Die Geschäftsleitung ist das Führungsgremium der Geschäftsstelle. Die Direktorin oder der Direktor leitet die Geschäftsstelle und trägt die Verantwortung für ihre Tätigkeiten. Sie oder er bereitet zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten die Sitzungen des Präsidiums vor, informiert die Kommission und das Präsidium über die Tätigkeiten der Geschäftsstelle und sorgt, gestützt auf ein Konzept des Präsidiums, für den Informationsfluss innerhalb der KTI. Zudem überwacht sie oder er das Budget der KTI und den Stand der eingegangenen und geplanten Verpflichtungen. Die Abteilungsleiterinnen und -leiter bereiten die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäfte vor und beaufsichtigen die Dossierführung.

Parlamentarische Vorstösse zur Organisationsstruktur der KTI

Der Innovationsförderung durch die KTI kommt als Ergänzung zu den privaten Investitionen eine wichtige Funktion zu. Die KTI ist als Förderorgan in der Schweiz fest etabliert. Deren organisatorische Ausgestaltung wurde in den letzten Jahren jedoch im Rahmen von diversen parlamentarischen Vorstössen aufgegriffen.

Die Motion von Ständerat Felix Gutzwiller „Kommission für Technologie und Innovation, Nachhaltige Fördertätigkeit“ vom 22. Dezember 2011 (11.4136) beauftragt den Bundesrat, ein neues Finanzierungskonzept für die Fördertätigkeit der KTI zu erarbeiten. Ein Ziel der Motion besteht darin, den Mittelfluss über die gesamte Kreditperiode zu sichern und die Bildung von Reserven zu ermöglichen. Der Bundesrat erklärte in seiner Antwort auf die Motion, dass die bestehenden Instrumente, die das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 200515 (FHG) bietet (beispielsweise Kreditübertragungen gemäss Art. 36 FHG), ausreichen, um der KTI eine flexible und langfristige Planung zu ermöglichen. Er beantragt deshalb die Ablehnung der Motion. Gestützt auf das FHG argumentierte der Bundesrat weiter, dass eine Reservebildung bei Verwaltungseinheiten rechtlich nicht möglich sei. In seinem finanzpolitischen Leitbild habe er zudem festgehalten, dass bei der Finanzierung von staatlichen Aufgaben auf „Fondlösung“ zu verzichten sei, weil dadurch Transparenz verloren ginge, das Jährlichkeitsprinzip umgangen und die parlamentarische Budgethoheit untergraben würde. Die eidgenössischen Räte haben die Motion jedoch deutlich angenommen (Stimmenverhältnis Ständerat 29:2 und Nationalrat 163:0).

15 SR 611.0 \ COO.2101.103.4.708284 8/27