Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 27 Seiten
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reitet die Entscheidunterlagen vor und leitet sie dem Innovationsrat zur Evaluation und Entscheidung mit ihrem Antrag weiter. Ihr Antrag betrifft die formellen Fördervoraussetzungen, nicht jedoch die wissenschaftlich-fachlichen Aspekte. Entscheide des Innovationsrats, die von ihren Anträgen abweichen, leitet sie dem Verwaltungsrat zum Entscheid weiter, sofern sie vorgängig keine Einigung mit dem Innovationsrat erzielen konnte.
Die Geschäftsleitung entscheidet in eigener Kompetenz über die Förderung der Information über nationale und internationale Programme und die Einreichung von Gesuchen und beaufsichtigt den Vollzug in diesem Bereich (Art. 7).
Der Innovationsrat, bestehend aus maximal 25 Mitgliedern, ist das wissenschaftliche Gremium
für Entscheide über die Innovationsförderung der Innosuisse. Damit übt er die Kernaufgaben der Innosuisse aus. Er evaluiert die Fördergesuche und entscheidet – mit Ausnahme der Informationsförderung - über die Gewährung von Fördergeldern oder Förderleistungen. Weicht er bei seinen Entscheiden von Anträgen der Geschäftsleitung zu den formellen Fördervoraussetzungen ab, so hat er ihr eine Begründung einzureichen. Er begleitet die geförderten Vorhaben. Er entwickelt Vorschläge für die Förderstrategien und Förderinstrumente, die dem Verwaltungsrat als Basis für den Erlass der Betragsverordnung dienen. Zu seinen Aufgaben gehört zudem die Erarbeitung der Mehrjahresprogramme zuhanden des Verwaltungsrats.
Wie der Verwaltungsrat übt er seine Aufgabe im Milizsystem aus (Art. 8).
Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung der Innosuisse. Im Lagebericht prüft sie die
Durchführung eines der Innosuisse angemessenen Risikomanagements sowie die Angaben zur Personalentwicklung (Art. 9).
Die Vorlage regelt zudem explizit den Einbezug von externen Kompetenzen in den folgenden zwei Bereichen:
Der Innovationsrat kann Expertinnen und Experten beiziehen zur Begutachtung von Gesuchen
in seinem Aufgabenbereich und zur Begleitung der Projektarbeiten. Sie werden auf Antrag des Innovationsrats vom Verwaltungsrat gewählt. Sie sind, wie der Innovationsrat, im Milizsystem tätig. Der Verwaltungsrat legt ihre Entschädigung fest (Art. 6 Abs. 8 Bst. k in Verbindung mit Art. 8 Abs. 9).
Die Innosuisse sieht im Bereich der Massnahmen zur Unterstützung der Gründung und des
Aufbaus wissenschaftsbasierter Unternehmen sowie der Verwertung des Wissens und des Wissens- und Technologietransfers ein neues Konzept vor. Für das Coaching von Jungunternehmerinnen und –Jungunternehmern sowie für das Mentoring von Unternehmen werden durch die Innosuisse nicht mehr wie bisher bestimmte Coaches und Innovationsmentoren zugewiesen. Die Innosuisse wird den Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern oder den Unternehmen nur Leistungen von Leistungserbringern vergüten, die sich in einem von ihr festzulegenden einfachen Auswahlverfahren qualifizieren. Zur Erfassung der qualifizierten Personen wird die Innosuisse eine öffentlich zugängliche Liste führen. Aus dieser Liste können die an einem Coaching oder Mentoring interessierten Jungunternehmerinnen und Jungunternehmen eine Person selbst wählen und mit ihr ein privatrechtliches Vertragsverhältnis eingehen. Die Coaches und Innovationsmentorinnen und –mentoren werden künftig in keinem Vertragsverhältnis mit der Innosuisse stehen. Die Innosuisse legt die unterstützte Leistung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern sowie Unternehmen fest, oder sichert sie in einfachen Fällen, namentlich im Bereich des Innovationsmentoring per Verfügung zu (Anhang mit Anpassungen des FIFG, neu Art. 21).
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