Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 27 Seiten

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Die von ihm entwickelten Förderstrategien und Förderinstrumente (Bst. e) dienen dem Verwaltungsrat als Basis für den Erlass der Beitragsverordnung. Mit der Delegationsnorm in Buchstabe g erhält der Innovationsrat die Kompetenz, Vollzugsbestimmungen über die anrechenbaren Kosten für die Beitragsbemessung in den einzelnen Förderinstrumenten sowie über die Anforderungen für die Gesuchseinreichung zu erlassen. Diese Möglichkeit erlaubt eine Entlastung der Beitragsverordnung von zahlreichen Detailregelungen. Die subventionsrelevanten Bestimmungen sind jedoch in der Beitragsverordnung festzulegen. Zu seiner Unterstützung kann der Innovationsrat die vom Verwaltungsrat gewählten Expertinnen und Experten beiziehen. Für die Wahl als Expertin oder Experte gilt die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen. Der Innovationsrat setzt die Expertinnen und Experten zur Begutachtung von Fördergesuchen und zur Begleitung der geförderten Projekte ein (Abs. 9). Mit diesem Expertenpool verfügt die Innosuisse über die Möglichkeit, die im Bereich des Innovationsrats notwendigen Kompetenzen auf eine flexible Art beizuziehen. Die Regelung der Entschädigung des Innovationsrats und des Expertenpools ist in den Erläuterungen zu Artikel 6 ausgeführt. Gleich wie die Verwaltungsräte sind auch die Mitglieder des Innovationsrats sowie die Expertinnen und Experten berufsvorsorgerechtlich zu versichern, wenn sie die Bedingungen des BVG erfüllen. Zur Festlegung der Meldepflicht über Veränderungen von Interessenbindungen der Expertinnen und Experten sowie der Schweigepflicht verweist Absatz 9 auf die Regelung für die Innovationsräte.

Weitere organisatorische Bestimmungen werden im Organisationsreglement vorgesehen. Namentlich wird darin das Mandatsverhältnis der Expertinnen und Experten zur Agentur festgelegt.

Art. 9 Revisionsstelle

Die Innosuisse führt eine eigene Rechnung. Dementsprechend ist eine Revisionsstelle vorzusehen. Der Verweis auf die Regelungen des Aktienrechts ist dynamischer Natur (Abs. 2). Abweichend zum Aktienrecht soll bei den Anstalten nicht nur die Jahresrechnung, sondern auch ein Teil des Lageberichts revidiert werden. Die Revisionsstelle muss den Lagebericht hinsichtlich der folgenden drei Punkte prüfen und darüber Bericht erstatten: Allfällige Widersprüche gegenüber der Jahresrechnung, die Durchführung eines adäquaten Risikomanagements und allfällige Widersprüche im Bereich der Personalberichterstattung. Damit wird der Revisionsgesellschaft im Gesetz eine Zusatzaufgabe zugewiesen.

4. Abschnitt: Personal

Art. 10 Anstellungsverhältnisse

Nach dem Zusatzbericht des Bundesrates zum Corporate-Governance-Bericht ist für verselbstständigte Einheiten, die Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen, ein öffentlich-rechtliches Personalstatut im Rahmen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG)29 vorzusehen. Die Agentur fällt unter diese Kategorie. Somit sind das BPG und die Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 200030 anwendbar. Nach Artikel 37 Absatz 3bis BPG erlassen Verwaltungseinheiten, denen der Bundesrat Arbeitgeberbefugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 BPG überträgt, eigene Ausführungsbestimmungen zum BPG. Damit der Bundesrat hier seiner Aufgabe als Steuerungsbehörde nachkommen kann, unterliegen diese Ausführungsbestimmungen der Genehmigung durch den Bundesrat. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird die Kompatibilität mit dem BPG überprüft. Trotz der in Artikel 37 Absatz 3bis BPG erteilten Kompetenz sollen für das Personal der Innosuisse auch alle weiteren Vollzugserlasse zum BPG gelten, wie die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200131 (BPV), die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung32 (VBPV) und die Verordnung vom 26. Oktober 2011 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV)33. Der Verwaltungsrat soll nur

29 SR 172.220.1

30 SR 172.220.11

31 SR 172.220.111.3

32 SR 172.220.111.31

33 SR 172.220.111.4

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