Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 27 Seiten
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beurteilen. Ist eine Interessenbindung nicht vereinbar mit dem Mandat und hält das Mitglied trotzdem daran fest, so muss der Verwaltungsrat dem Bundesrat die Abberufung des betreffenden Mitglieds beantragen (Abs. 6).
Absatz 7 legt die Schweigepflicht der Mitglieder des Verwaltungsrats fest. Das Organisationsreglement regelt die Möglichkeit der Entbindung von der Schweigepflicht für den Fall, dass ein Verwaltungsratsmitglied namentlich im Rahmen von Gerichtsverfahren aussagen soll. Die Mitglieder dürfen sich nur mit vorgängiger schriftlicher Ermächtigung der Innosuisse äussern.
Absatz 8 legt einerseits die üblichen Tätigkeiten eines Verwaltungsrats fest. Darunter fällt beispielsweise der Erlass des Organisationsreglements. Darin regelt er namentlich die Organisation der Organe. Anderseits werden hier Aufgaben vorgesehen, die mit der speziellen Mission und Ausgestaltung der Agentur zusammenhängen. Darunter fallen namentlich der Erlass einer Beitragsverordnung, welche die Förderinstrumente der Agentur sowie die Fördervoraussetzungen regelt (Bst. e). Sein Entscheid über die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor wird gemäss Buchstabe h vom Bundesrat genehmigt. Der Verwaltungsrat soll zuständig sein für die Wahl der Mitglieder des für die Innosuisse charakteristischen Organs Innovationsrat sowie der vom Innovationsrat beantragten Expertinnen und Experten (Bst. j). Sie werden in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis zu der Innosuisse stehen. In einem Reglement legt der Verwaltungsrat das Honorar und weitere Vertragsbedingungen der Mitglieder des Innovationsrats sowie die Entschädigung der für den Innovationsrat tätigen Expertinnen und Experten fest (Bst. k). Für die Honorare orientiert er sich an der Kaderlohnverordnung und für die Expertenentschädigungen an den Ansätzen, die im Bereich der ausserparlamentarischen Kommissionen gelten und in der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199828 (RVOV) geregelt sind. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. Nach Buchstabe q ist er verantwortlich für die Regelung der Kommunikation für die ganze Agentur.
Absatz 9 legt explizit die Möglichkeit des Verwaltungsrats fest, eine Compliancestelle einzurichten. Diese berät den Verwaltungsrat, den Innovationsrat und die Geschäftsleitung bei der Sicherung der Qualität der Förderentscheide und Rechtmässigkeit des Vollzugs.
Art. 7 Geschäftsleitung und Geschäftsstelle
Die Geschäftsleitung, an deren Spitze eine Direktorin oder ein Direktor steht, erhält im operativen Bereich sowohl Entscheidkompetenzen als auch unterstützende Tätigkeiten zugewiesen (Abs. 1).
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben leitet die Geschäftsleitung eine Geschäftsstelle (Abs. 2 Bst. a). Die Geschäftsleitung entscheidet selbstständig über Gesuche um Beiträge zur Förderung von Massnahmen, die dazu dienen, interessierte Forscherinnen und Forscher über nationale und internationale Aktivitäten im Bereich der Innovation zu informieren und bei der Erstellung von Teilnahmebewerbungen fachlich und formell zu unterstützen (Bst. b). Diese Förderaufgabe ist nicht neu und ist als Tätigkeit der heutigen KTI in Artikel 24 Absatz 6 FIFG geregelt. Der Geschäftsleitung obliegt es zudem, den Vollzug dieser Massnahmen zu beaufsichtigen (Bst e). Eine weitere zentrale Aufgabe der Geschäftsleitung ist die Bereitstellung der Entscheidunterlagen des Innovationsrats. Dabei prüft sie die Fördergesuche auf die formellen Fördervoraussetzungen entsprechend den Rechtsgrundlagen, ohne sich dabei zu den wissenschaftlich-fachlichen Aspekten zu äussern. Aufgrund dieser Prüfung und unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Mittel stellt sie dem Innovationsrat die entsprechenden Anträge. Sie bereinigt mit dem Innovationsrat die Entscheide, die von ihren Anträgen abweichen. Gelingt dies im Einzelfall nicht, so ist es Aufgabe der Geschäftsleitung, verbleibende Differenzen dem Verwaltungsrat vorzulegen. In solchen Ausnahmefällen trifft dieser als oberstes Organ den definitiven Entscheid der Innosuisse (Bst. c und d). Da die Geschäftsleitung keine wissenschaftlich-inhaltliche Prüfung der Gesuche durchführt und dementsprechend im Einzelfall auch keine Sachanträge dazu stellen kann, entscheidet der Innova-
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