Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

mit eigener Rechtspersönlichkeit soll sie sich selbst und in eigener Kompetenz vertraglich binden können im Rahmen von internationalen Förderinstrumenten wie etwa die ERA-NETs.23

Der Innosuisse soll gemäss Absatz 2 eine Beteiligung ausschliesslich an nicht gewinnorientierten Rechtsträgern ermöglicht werden. Die strategischen Ziele müssen für die zulässigen Beteiligungen Vorgaben enthalten. Die Möglichkeit der Beteiligung stellt keine Option zur Aufgabenübertragung an Dritte dar.

3. Abschnitt: Organisation

Art. 5 Organe

Die Innosuisse verfügt über die üblichen Organe einer verselbstständigten Bundeseinheit. Es sind dies der Verwaltungsrat (Art. 6), die Geschäftsleitung (Art. 7) und die Revisionsstelle (Art. 9). Die Bestellung des Innovationsrats (Art. 8) als ein weiteres Organ ist gekoppelt an die Mission der Innosuisse, die Exzellenz im Rahmen der wissenschaftsbasierten Innovation zu fördern. Der Innovationsrat ist mit Entscheidkompetenz ausgestattet und stellt für die neue Anstalt ein unverzichtbares und zentrales Kernorgan dar.

Die Aufgaben der Organe sind in den jeweiligen Artikeln einzeln aufgelistet.

Art. 6 Verwaltungsrat

Die Bestimmungen lehnen sich mehrheitlich an die üblichen Regelungen von öffentlich-rechtlichen Anstalten an.

Zur Wahl in den Verwaltungsrat bedarf es einschlägiger Kompetenzen im Innovationsbereich (Abs. 1). Die vorgesehene Regelung verleiht dem Bundesrat die Möglichkeit, Ratsmitglieder zweimal wiederzuwählen. Daraus kann jedoch kein Anspruch der Ratsmitglieder auf eine Wiederwahl abgeleitet werden. Absatz 2 legt zudem die Pflicht der Bewerberinnen und Bewerber zur Offenlegung ihrer Interessenbindungen fest. Die Pflicht zur sorgfältigen Pflichterfüllung ist in Absatz 3 festgelegt. Die Gefahr eines Interessenkonflikts nach Absatz 4 kann auch im Zusammenhang mit einem Stellenwechsel in die Privatwirtschaft auftreten. Durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen (z.B. Vereinbarung einer Karenzfrist) kann bei Bedarf derartigen möglichen Interessenkonflikten vorgebeugt werden.

Die vom Bundesrat zu wählenden Mitglieder stehen in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis zu der Agentur (Abs. 5). Ergänzend gelangen die auftragsrechtlichen Bestimmungen des OR24 zur Anwendung. Das Honorar und die weiteren Vertragsbedingungen richten sich nach Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200025 (BPG) und dem darauf basierenden Vollzugsrecht, namentlich der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200326. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten können Karenzfristen vereinbart werden. Die Information darüber sind Gegenstand des jährlichen Kaderlohnreportings an den Bundesrat und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte. Die Kaderlohnverordnung enthält unter anderem auch Bestimmungen über die ausgewogene Vertretung der Landessprachen im Verwaltungsrat. Bis auf Artikel 6a ist das BPG auf die Mitglieder des Verwaltungsrats nicht anwendbar. Der Bundesrat hat zudem Vorgaben für die Geschlechtervertretung beschlossen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind berufsvorsorgerechtlich zu versichern, wenn sie die Bedingungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198227 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erfüllen.

Der Verwaltungsrat ist gegenüber dem Bundesrat verantwortlich dafür, dass die Interessenbindungen, welche seine Mitglieder nach ihrer Wahl eingegangen sind, mit ihrer Funktion in der Innosuisse vereinbar sind. Der Verwaltungsrat muss die Interessenbindungen seiner Mitglieder laufend überwachen und

23 Siehe Fussnote 10.

24 SR 220

25 SR 172.220.1

26 SR 172.220.12

27 SR 831.40 \ COO.2101.103.4.708284 16/27