Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 27 Seiten

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Art. 29 Zuständige Arbeitgeberin

Absatz 1 stellt klar, dass die Innosuisse für alle bisherigen Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrentenbezügerinnen und -bezüger der KTI die zuständige Arbeitgeberin mit den entsprechenden Pflichten ist. Die der Innosuisse zurechenbaren Rentenbezügerinnen und -bezüger folgen dem Vorsorgewerk des aktiven Personals. Absatz 2 stellt eine Übergangsregelung dar für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit vor dem Inkrafttreten der Vorlage eingetreten ist, die Invalidenrente jedoch erst nach dem Inkrafttreten zu laufen beginnt.

Art. 30 Weitere Übergangsbestimmungen

Dieser Artikel regelt weitere übergangsrechtlich relevante Sachverhalte.

Art. 31 Referendum und Inkrafttreten

Der Bundesrat wird gestützt auf Absatz 2 den Zeitpunkt des Inkrafttretens festlegen. Um die Vollzugsarbeiten, namentlich das Erarbeiten der Vollzugserlasse durch die zuständigen Organe noch vor der Eröffnung des Betriebs in der neuen Rechtsform zu ermöglichen, wird eine gestaffelte Inkraftsetzung notwendig sein.

Anhang (Art. 26): Änderung anderer Erlasse

1. Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 (HFKG)

Art. 4 Abs. 5 und Art. 13 Bst. g

In den Bestimmungen wird anstelle der KTI die Bezeichnung der Agentur aufgeführt.

2. Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)

Ersatz von Ausdrücken

Im FIFG wird die Bezeichnung der neuen Anstalt anstelle der KTI aufgeführt.

Zudem wird die Bezeichnung „Der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat (SWIR)“ ersetzt durch „Schweizerische Wissenschaftsrat (SWR)“. Damit kann einer Verwechslungsgefahr bei der Bezeichnung mit dem Innovationsrat der Innosuisse vorgebeugt werden.

Art. 4 Bst. b

Die Innosuisse wird hier als Forschungsorgan mit der vollen Bezeichnung anstelle der KTI aufgeführt.

Art. 7 Abs. 1 Bst. f und g

Statt "Einsetzung der KTI" wird "Betrieb der Innosuisse aufgeführt. Im Übrigen wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Art. 16 Abs. 3

In der Regelung wird die Innosuisse nun explizit erwähnt. Diese Anpassung stellt klar, dass Institutionen der Ressortforschung unter den in Artikel 16 Absatz 3 FIFG festgelegten Voraussetzungen Beiträge von der Agentur erhalten können. Dabei ist unerheblich, ob es sich dabei um Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit wie METAS, oder um rechtlich unselbstständige Institutionen der Ressortforschung, wie das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI) oder die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen handelt. Die Berechtigung bundesverwaltungsinterner Institutionen der Ressortforschung und bundeseigener Forschungsanstalten (siehe Art. 17 Abs. 6), sich um Beiträge der Agentur

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